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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 237/07
- vom
- 24. Juli 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
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- zu Ziff. 1.: wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
- zu Ziff. 2.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2
- und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revisionen der Angeklagten E.
- das
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- Urteil
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- des
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- Landgerichts
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- und K.
-
- wird
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- Nürnberg-Fürth
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- vom
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- 7. November 2006, soweit es sie betrifft, in den Aussprüchen über die im Fall III C 7 der Urteilsgründe gegen sie
- verhängten Einzelfreiheitsstrafen und Gesamtstrafen mit
- den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
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- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
- Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- 3.
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- Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten E.
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- wegen Beihilfe zur Frei-
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- heitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes
- von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
- Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe
- zur Freiheitsberaubung, Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
- in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu
- einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit
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- -3-
-
- ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Der
- Angeklagte K. rügt ferner die Verletzung formellen Rechts.
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- 2
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- Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 3
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- Die im Fall III C 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von
- jeweils neun Monaten halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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- 4
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- Zwar hat das Landgericht sowohl dem Angeklagten E.
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- als auch dem
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- Angeklagten K. zu Gute gehalten, dass sie, als sich das Tatopfer im versperrten Kellerraum befand, begütigend auf den Angeklagten Y.
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- eingewirkt ha-
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- ben. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht aber zu Gunsten
- der Angeklagten darüber hinaus unterstellt, dass sie an der Tat nur deshalb
- mitgewirkt haben, um den Angeklagten Y.
- Im Rahmen der den Angeklagten E.
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- von Schlimmerem abzuhalten.
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- betreffenden Strafzumessungserwägun-
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- gen hat das Landgericht dagegen ausgeführt, es glaube dem Angeklagten diese Behauptung "in Anbetracht seiner eigenen Vorstrafen nicht und, auch, weil
- es ja wohl einfacher gewesen wäre, den L.
- Angeklagten Y.
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- gar nicht erst in das Büro des
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- zu holen, wenn der Angeklagte E.
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- ihn schon schützen
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- wollte“ (UA 56/57). Es ist nicht auszuschließen, dass sich dieser Widerspruch
- bei der Bemessung der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafen zum
- Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.
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- -4-
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- 5
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- Die Aufhebung der die beiden Angeklagten betreffenden Einzelstrafaussprüche im Fall III C 7 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der gegen sie verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nach sich.
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- Tepperwien
-
- Athing
-
- Ernemann
-
- Solin-Stojanović
-
- Sost-Scheible
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