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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 237/07
  4. vom
  5. 24. Juli 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. zu Ziff. 1.: wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
  11. zu Ziff. 2.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
  12. -2-
  13. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2
  14. und 4 StPO beschlossen:
  15. 1.
  16. Auf die Revisionen der Angeklagten E.
  17. das
  18. Urteil
  19. des
  20. Landgerichts
  21. und K.
  22. wird
  23. Nürnberg-Fürth
  24. vom
  25. 7. November 2006, soweit es sie betrifft, in den Aussprüchen über die im Fall III C 7 der Urteilsgründe gegen sie
  26. verhängten Einzelfreiheitsstrafen und Gesamtstrafen mit
  27. den Feststellungen aufgehoben.
  28. 2.
  29. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
  30. Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  31. 3.
  32. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
  33. Gründe:
  34. 1
  35. Das Landgericht hat den Angeklagten E.
  36. wegen Beihilfe zur Frei-
  37. heitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes
  38. von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
  39. Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe
  40. zur Freiheitsberaubung, Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
  41. in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu
  42. einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit
  43. -3-
  44. ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Der
  45. Angeklagte K. rügt ferner die Verletzung formellen Rechts.
  46. 2
  47. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  48. 3
  49. Die im Fall III C 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von
  50. jeweils neun Monaten halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  51. 4
  52. Zwar hat das Landgericht sowohl dem Angeklagten E.
  53. als auch dem
  54. Angeklagten K. zu Gute gehalten, dass sie, als sich das Tatopfer im versperrten Kellerraum befand, begütigend auf den Angeklagten Y.
  55. eingewirkt ha-
  56. ben. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht aber zu Gunsten
  57. der Angeklagten darüber hinaus unterstellt, dass sie an der Tat nur deshalb
  58. mitgewirkt haben, um den Angeklagten Y.
  59. Im Rahmen der den Angeklagten E.
  60. von Schlimmerem abzuhalten.
  61. betreffenden Strafzumessungserwägun-
  62. gen hat das Landgericht dagegen ausgeführt, es glaube dem Angeklagten diese Behauptung "in Anbetracht seiner eigenen Vorstrafen nicht und, auch, weil
  63. es ja wohl einfacher gewesen wäre, den L.
  64. Angeklagten Y.
  65. gar nicht erst in das Büro des
  66. zu holen, wenn der Angeklagte E.
  67. ihn schon schützen
  68. wollte“ (UA 56/57). Es ist nicht auszuschließen, dass sich dieser Widerspruch
  69. bei der Bemessung der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafen zum
  70. Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.
  71. -4-
  72. 5
  73. Die Aufhebung der die beiden Angeklagten betreffenden Einzelstrafaussprüche im Fall III C 7 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der gegen sie verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nach sich.
  74. Tepperwien
  75. Athing
  76. Ernemann
  77. Solin-Stojanović
  78. Sost-Scheible