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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 4 StR 222/14
  5. vom
  6. 25. September 2014
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. 1.
  10. 2.
  11. 3.
  12. wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei
  13. -2-
  14. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 2014, an der teilgenommen haben:
  15. Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
  16. Sost-Scheible,
  17. Richter am Bundesgerichtshof
  18. Cierniak,
  19. Dr. Franke,
  20. Bender,
  21. Dr. Quentin
  22. als beisitzende Richter,
  23. Richterin am Landgericht
  24. – in der Verhandlung –,
  25. Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof
  26. – bei der Verkündung –
  27. als Vertreterinnen des Generalbundesanwalts,
  28. Rechtsanwalt
  29. G.
  30. B.
  31. – in der Verhandlung –,
  32. Rechtsanwalt
  33. ten V.
  34. B.
  35. für den Angeklagten
  36. für den Angeklag-
  37. – in der Verhandlung –,
  38. Rechtsanwalt
  39. klagten U. B.
  40. für den Ange– in der Verhandlung –
  41. als Verteidiger,
  42. Justizangestellte
  43. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  44. für Recht erkannt:
  45. -3-
  46. 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
  47. des Landgerichts Dortmund vom 6. Dezember 2013 in den
  48. Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen
  49. aufgehoben.
  50. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
  51. Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  52. Von Rechts wegen
  53. Gründe:
  54. 1
  55. Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gewerbsmäßiger
  56. Bandenhehlerei in 28 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich
  57. die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen
  58. Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden. Mit ihren ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch
  59. beschränkten Rechtsmitteln beanstandet die Beschwerdeführerin die Strafzumessung, insbesondere die Annahme jeweils minder schwerer Fälle der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei nach § 260a Abs. 2 StGB, sowie die Strafaussetzungen zur Bewährung.
  60. -4-
  61. 2
  62. Die Revisionen, die ausweislich der Ausführungen in der Begründungsschrift der Staatsanwaltschaft über die ausdrückliche Beschränkungserklärung
  63. hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 – 3 StR 122/09) wirksam auf die
  64. Strafaussprüche des angefochtenen Urteils beschränkt sind, haben vollen Erfolg.
  65. 3
  66. Die Strafaussprüche begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
  67. 4
  68. 1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist
  69. seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der
  70. Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen
  71. hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,
  72. sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. In die Strafzumessungsentscheidung des Tatrichters kann das Revisionsgericht nur eingreifen,
  73. wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil die Zumessungserwägungen in sich
  74. fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann
  75. eine Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO vorliegen
  76. (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34,
  77. 345, 349).
  78. 5
  79. 2. Von diesem revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab ausgehend können
  80. die Strafaussprüche des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben, weil die
  81. von der Strafkammer sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen jeweils zu Gunsten sämtlicher Angeklagten
  82. berücksichtigte Erwägung, die Angeklagten hätten die Taten aus Geldnot begangen, von den Urteilsausführungen nicht getragen wird. Nach den Feststel-
  83. -5-
  84. lungen betrieben die Angeklagten ein Geschäft zum An- und Verkauf von Goldund Silberschmuck mit Filialen in D.
  85. Filiale in R.
  86. und R.
  87. nach den abgeurteilten Taten wegen Verlusten ge-
  88. schlossen wurde, wird das Geschäft in D.
  89. und V.
  90. B.
  91. . Während die
  92. von den Angeklagten G.
  93. fortgeführt, die aus ihrer Geschäftstätigkeit jeweils legale Ein-
  94. kommen von monatlich 1.000 € bis 1.400 € erzielen. Zu der finanziellen Situation der Angeklagten zur Tatzeit hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass
  95. die Angeklagten mit dem legalen An- und Verkauf von Schmuck "nur wenig
  96. verdienten". Damit ist indes eine wirtschaftliche Notlage, der im Rahmen der
  97. Strafzumessung – je nach Sachlage – strafmildernde Bedeutung beigemessen
  98. werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 1988 – 2 StR 657/87,
  99. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 7; vom 18. Juli 1988 – 2 StR 311/88,
  100. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 8; vom 9. Juni 1993 – 3 StR 157/93,
  101. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 14; vgl. Theune in LK-StGB,
  102. 12. Aufl., § 46 Rn. 193), nicht im Ansatz dargetan.
  103. 6
  104. Die Bemessung der gegen die Angeklagten zu verhängenden Einzelund Gesamtstrafen bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und
  105. Entscheidung. Dabei wird der neue Tatrichter sowohl im Rahmen der Prüfung
  106. minder schwerer Fälle nach § 260a Abs. 2 StGB als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne auf die Werte des jeweils gehehlten Schmuckes
  107. -6-
  108. Bedacht zu nehmen haben. Hierzu können – soweit erforderlich – ergänzende,
  109. den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen getroffen werden.
  110. Sost-Scheible
  111. Cierniak
  112. Bender
  113. Franke
  114. Quentin