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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 208/08
- vom
- 19. August 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Totschlags u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2008 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Regensburg vom 9. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des
- Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
- bleibt die Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäß § 354
- Abs. 1 a Satz 1 StPO aufrecht erhalten.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Maatz
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- Kuckein
- Solin-Stojanović
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- Athing
- Mutzbauer
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