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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 197/06
  4. vom
  5. 11. Juli 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Totschlags
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2006 gemäß
  11. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1.
  13. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  14. Landgerichts Hagen vom 16. Januar 2006 im Strafausspruch aufgehoben.
  15. 2.
  16. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  17. Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  18. 3.
  19. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
  23. sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs;
  24. im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  25. 2
  26. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. Mai 2006
  27. ausgeführt:
  28. "Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Der
  29. Angeklagte ist nach der Begehung der Tat (21. Mai 2005 - UA
  30. S. 5 f.) vom Amtsgericht Unna am 3. Juni 2005 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe verurteilt
  31. -3-
  32. worden, deren Höhe (Anzahl der Tagessätze) nicht mitgeteilt
  33. wird.
  34. Die Strafe wurde in Form einer in den Urteilsgründen ihrem
  35. Umfang nach nicht näher spezifizierten Ersatzfreiheitsstrafe
  36. vor Erlass des angegriffenen Urteils vollstreckt (UA S. 23), so
  37. dass eine Gesamtstrafenbildung zwar nicht in Betracht kam,
  38. aber ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen,
  39. was jedoch unterblieben ist. Der Härteausgleich scheitert gegebenenfalls nicht an der Regelung des § 39 2. Halbsatz
  40. StGB (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Härteausgleich 1).
  41. Mangels hinreichender Feststellung zur Höhe der erkannten
  42. und vollstreckten Strafe kommt eine Entscheidung nach § 354
  43. Abs. 1 b (unter Umständen in Verbindung mit Abs. 1 a) StPO
  44. nicht in Betracht".
  45. Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
  46. Tepperwien
  47. Kuckein
  48. Solin-Stojanović
  49. Athing
  50. Ernemann