|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 146/14
- vom
- 20. Mai 2014
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge
-
- -2-
-
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2014 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
-
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. Januar 2014 in den Strafaussprüchen
- und hinsichtlich der Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufgehoben.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
-
- Gründe:
- 1
-
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer
- Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen
- richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Diese hat hinsichtlich der
- Strafaussprüche und der Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in
- einer Entziehungsanstalt Erfolg.
-
- -3-
-
- 2
-
- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. April 2014
- unter anderem ausgeführt:
- "Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB begegnet durchgreifenden Bedenken. Dass nur der
- Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGHSt 37,
- 5).
- Die Feststellungen legen nahe, dass die gegenständlichen Taten auf
- einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im
- Übermaß zu sich zu nehmen. Der Angeklagte hat seit den 1990er Jahren bis zur Tatzeit, mithin über mehr als 20 Jahre, bis zu 5 Gramm
- Haschisch am Tag konsumiert (UA Bl. 2/3) und die Kammer ist von einer Betäubungsmittelabhängigkeit als Ursache der verfahrensgegenständlichen Taten überzeugt (UA Bl. 8). Der Symptomwert der Taten
- ergibt sich ferner daraus, dass er bereits mehrfach einschlägig, auch
- wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln, vorbestraft ist und den Verkaufserlös hat er für die Beschaffung von Betäubungsmitteln eingesetzt
- (UA Bl. 4), so dass ohne Therapie eine negative Gefahrenprognose
- auch für die Zukunft naheliegt. Wegen bekundeter Therapiebereitschaft
- scheidet die Maßregel auch nicht deshalb aus, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges fehlt (§ 64 Satz 2
- StGB; vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 4 StR 229/10 in:
- NStZ-RR 2010, 319 Rn. 8).
- Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist gegenüber einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG nach ständiger
- Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorrangig (vgl. BGH,
- Beschluss vom 4. März 2009 - 2 StR 37/09 in: NStZ 2009, 441 m.w.N.).
- Hieran hat sich durch die Neufassung von § 64 StGB nichts geändert
- (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07 in:
- NStZ-RR 2008, 73).
- Die Aufhebung der Nichtanordnung der Maßregel hat die Aufhebung
- des Strafausspruchs zur Folge. Nach der Würdigung der Kammer besteht bei der Gesamtstrafenbildung ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2009 - 2 StR 37/09 a.a.O.
- Rn. 6). Denn die Kammer hat dem Angeklagten zugute gehalten, dass
- er sich zu einer Therapie im Rahmen der Zurückstellung bereit gefunden hat (UA Bl. 7). Da die stationäre Langzeittherapie im Rahmen der
- Maßregel eine belastendere, wenn auch nachhaltigere Maßnahme dar-
-
- -4-
-
- stellt, ist nicht auszuschließen, dass die Kammer dies stärker strafmildernd berücksichtigt hätte.
- ...
- Die Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch hingegen werden aufrechterhalten werden können. Denn ergänzende Feststellungen bleiben
- möglich und widersprüchliche sind nicht zu erwarten."
-
- 3
-
- Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend, dass der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter auch die Anwendung von § 31 BtMG zu bedenken haben wird.
-
- 4
-
- Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
- Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Sost-Scheible
-
- Roggenbuck
- Mutzbauer
-
- Cierniak
- Bender
-
|