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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 145/08
- vom
- 29. Mai 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Bielefeld vom 7. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dass das Landgericht unter Verkennung
- der Zäsurwirkung des Berufungsurteils des Landgerichts Bielefeld
- vom 23. Mai 2007 nur eine Strafe gebildet hat, beschwert den Angeklagten nicht.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Tepperwien
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- Maatz
- Solin-Stojanović
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- Athing
- Ernemann
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