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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 23/01
  4. vom
  5. 15. Februar 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittteln in nicht geringer Menge u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001
  11. einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. Oktober 2000 wird als unbegründet
  13. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
  14. Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Im Hinblick auf die Antragsschrift des Generalbundesanwaltes
  16. bemerkt der Senat, daß das Landgericht den ihm zustehenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten
  17. hat, indem es nach den konkreten Tatumständen das Handeln des Angeklagten auch als täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und nicht
  18. lediglich als Beihilfe hierzu wertete. Zu der beantragten Änderung des Schuldspruchs besteht daher kein Anlaß. Dieser
  19. Antrag steht der Verwerfung der Revision des Angeklagten
  20. durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen
  21. (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).
  22. -3-
  23. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  24. Kutzer
  25. Rissing-van Saan
  26. von Lienen
  27. Pfister
  28. Becker