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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 13/16
- vom
- 14. Juni 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen besonders schweren Raubes u.a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Mönchengladbach vom 7. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch des vorgenannten Urteils
- dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher
- Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, wegen
- Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Zuwiderhandlung gegen
- ein vollziehbares behördliches Waffenverbot zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Becker
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- Mayer
- Spaniol
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- ECLI:DE:BGH:2016:140616B3STR13.16.0
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- Gericke
- Tiemann
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