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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 3 StR 10/14
  5. vom
  6. 15. Mai 2014
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. 1.
  10. 2.
  11. wegen Totschlags
  12. -2-
  13. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 2014,
  14. an der teilgenommen haben:
  15. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  16. Becker,
  17. die Richter am Bundesgerichtshof
  18. Pfister,
  19. Mayer,
  20. Gericke,
  21. Richterin am Bundesgerichtshof
  22. Dr. Spaniol
  23. als beisitzende Richter,
  24. Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
  25. als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
  26. Rechtsanwalt
  27. ,
  28. Rechtsanwalt
  29. als Verteidiger des Angeklagten M.
  30. D.
  31. ,
  32. Rechtsanwalt
  33. als Vertreter der Nebenklägerin F.
  34. D.
  35. Justizobersekretärin
  36. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  37. für Recht erkannt:
  38. ,
  39. -3-
  40. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten
  41. H.
  42. D.
  43. gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück
  44. vom 20. Juni 2013 werden verworfen.
  45. Der Angeklagte
  46. H.
  47. D.
  48. trägt
  49. die
  50. Kosten
  51. seines
  52. Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen
  53. notwendigen
  54. Auslagen.
  55. Staatsanwaltschaft
  56. und
  57. Die
  58. Kosten
  59. die
  60. den
  61. der
  62. Revision
  63. Angeklagten
  64. der
  65. dadurch
  66. entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse
  67. auferlegt.
  68. Von Rechts wegen
  69. Gründe:
  70. 1
  71. Das Landgericht hat den Angeklagten H.
  72. D.
  73. wegen Totschlags
  74. zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten M.
  75. D.
  76. hat es freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich
  77. mit verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Beanstandungen dagegen,
  78. dass der Angeklagte H.
  79. D.
  80. nicht wegen Mordes verurteilt worden ist,
  81. und beanstandet den Freispruch des Angeklagten M.
  82. des Angeklagten H.
  83. D.
  84. D.
  85. erhebt die allgemeine Sachrüge.
  86. . Die Revision
  87. -4-
  88. 2
  89. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Entgegen der
  90. Auffassung des Generalbundesanwalts war das Landgericht nicht verpflichtet,
  91. sich in den Urteilsgründen mit den von der Beschwerdeführerin im Einzelnen
  92. benannten Gesprächsinhalten ausdrücklich auseinanderzusetzen, da deren
  93. Bedeutsamkeit nicht auf der Hand lag. Ebenso musste sich die Strafkammer
  94. nicht zur Erstreckung der Beweisaufnahme auf die Kurzmitteilungen zwischen
  95. dem Opfer und dem Zeugen P.
  96. veranlasst sehen. Die Beweiswürdigung hält
  97. der Überprüfung auf Rechtsfehler im Revisionsverfahren stand.
  98. 3
  99. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten H.
  100. D.
  101. hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben.
  102. Becker
  103. Pfister
  104. Gericke
  105. Mayer
  106. Spaniol