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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 515/07
  4. vom
  5. 24. Juli 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.;
  9. hier:
  10. Anhörungsrüge
  11. -2-
  12. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 gemäß § 356 a
  13. StPO beschlossen:
  14. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der
  15. Senatsentscheidung vom 24. Juni 2008 zurückzuversetzen, wird
  16. auf seine Kosten verworfen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das rechtliche Gehör des Verurteilten ist nicht verletzt. Aus der Begründung seines Antrags ergibt sich, dass er letztlich auch gar keinen Gehörsverstoß geltend machen will, sondern eine fehlerhafte Anwendung des § 344 Abs.
  20. 2 Satz 2 StPO beanstandet. Er verkennt auch nicht, dass der Senat trotz der
  21. Unzulässigkeit der Verfahrensrügen diese ergänzend einer inhaltlichen Prüfung
  22. unterzogen und in der Sache nicht für durchgreifend erachtet hat. Tatsächlich
  23. rügt er somit nicht, dass der Senat entscheidungsrelevanten Sachvortrag unbeachtet gelassen hätte; vielmehr macht er geltend, der Beschluss des Senats
  24. -3-
  25. vom 24. Juni 2008 beruhe auf falscher Rechtsanwendung. Dies kann er im Verfahren nach § 356 a StPO indessen nicht beanstanden. Sein Antrag erweist
  26. sich daher schon als unzulässig.
  27. Becker
  28. Miebach
  29. Sost-Scheible
  30. von Lienen
  31. Hubert