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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 500/17
- vom
- 25. Januar 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes u.a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2018 einstimmig
- beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Düsseldorf vom 12. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Aus der Stellungnahme der Verteidigerin vom 22. Januar 2018 ergibt
- sich kein neuer Sachverhalt, der zu einer abweichenden Beurteilung
- der Angemessenheit der Strafe Anlass geben könnte.
- Becker
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- Gericke
- Tiemann
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- ECLI:DE:BGH:2018:250118B3STR500.17.0
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- Spaniol
- Hoch
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