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889 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 497/04
  4. vom
  5. 8. März 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2005 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Lüneburg vom 30. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  15. StPO).
  16. Die verhängte Strafe ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen angemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
  18. Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  19. Tolksdorf
  20. Miebach
  21. von Lienen
  22. Winkler
  23. Becker