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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 488/16
  4. vom
  5. 7. Februar 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2017:070217B3STR488.16.0
  10. -2-
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
  12. 7. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. Juni 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
  14. a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Fall II.1. der
  15. Urteilsgründe verurteilt worden ist;
  16. b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
  17. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  18. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Raub (Fall II.1. der Urteilsgründe) sowie wegen
  22. versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall II.2. der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf die
  23. Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der
  24. Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  25. -3-
  26. 2
  27. 1. Nach den zu Fall II.1. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen
  28. beschloss der Angeklagte, der einziger Gast einer Spielhalle war, die Bedienstete der Spielhalle sexuell "anzugehen". Deshalb lockte er sie unter einem Vorwand zur Toilette und stieß sie in den wenig mehr als einen Quadratmeter
  29. großen Raum. Während er sie mit seinem Arm am Hals umklammert hielt,
  30. schlug er ihren Kopf gegen die Wand, bedrohte sie mit dem Tode und knetete
  31. derart fest ihre Brust, dass sie eine Prellung an einer Brustdrüse davontrug.
  32. Außerdem griff er in ihre Hose und führte zweimal seinen Finger vaginal ein.
  33. Danach verlangte er, dass sie ihn oral befriedigen solle. Die Nebenklägerin
  34. flehte ihn an, sie zu verschonen und bot ihm mehrmals an, das "ganze Geld
  35. aus der Spielhalle mitzunehmen, wenn er nur von ihr ablassen werde". Der Angeklagte sah darauf von seiner Forderung ab und verließ mit der Nebenklägerin
  36. die Toilettenkabine. Er hatte nunmehr den Entschluss gefasst, das Geld der
  37. Spielhalle zu erbeuten. Dabei war er sich bewusst, dass die Geschädigte weiterhin unter dem Eindruck seiner zuvor geäußerten Todesdrohungen stand und
  38. deshalb die Wegnahme des Geldes dulden würde. Er nahm ihr den Kassenschlüssel ab, führte sie an der Hand hinter die Theke und entnahm der Kasse
  39. 130 €. Der Geschädigten gelang derweil die Flucht.
  40. 3
  41. 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen - tateinheitlich mit
  42. Vergewaltigung und Körperverletzung begangenen - Raubes nicht.
  43. 4
  44. a) § 249 StGB setzt voraus, dass die eingesetzte Gewalt oder Drohung
  45. Mittel gerade zur Ermöglichung der Wegnahme ist. Folgt die Wegnahme der
  46. Anwendung der Nötigungsmittel zu anderen Zwecken nur zeitlich nach, ohne
  47. dass diese finale Verknüpfung besteht, so scheidet ein Schuldspruch wegen
  48. Raubes aus. Zwar genügt es, wenn die zunächst zu anderen Zwecken begon-
  49. -4-
  50. nene Gewaltanwendung beim Fassen des Wegnahmevorsatzes fortgesetzt
  51. wird. Jedoch enthält das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter
  52. Gewaltanwendung für sich genommen noch keine Drohung. Erforderlich hierfür
  53. ist, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie
  54. also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht. Es reicht
  55. nicht aus, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben
  56. schädigen. Das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters
  57. schutzlos ausgelieferten Opfers mag sich als das Ausnutzen einer hilflosen Lage darstellen, die vom Gesetzgeber indes ausschließlich in § 177 Abs. 5 StGB
  58. neben Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu
  59. einem selbstständigen tatbestandlichen Nötigungsmittel erhoben wurde (st.
  60. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13,
  61. NStZ-RR 2014, 110; vom 20. September 2016 - 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92,
  62. 93).
  63. 5
  64. b) Nach diesen Maßstäben kommt ein Raub hier nicht in Betracht. Nach
  65. den Feststellungen des Landgerichts dienten die von dem Angeklagten ausgeübte Gewalt und die ausgesprochenen Drohungen ausschließlich dazu, die
  66. Nebenklägerin zur Duldung sexueller Übergriffe zu nötigen. Den Entschluss,
  67. das in der Kasse der Spielhalle befindliche Geld wegzunehmen, fasste der Angeklagte erst nach Abschluss der sexuellen Übergriffe. Die Nebenklägerin duldete die Wegnahme des Geldes zwar aus Angst vor weiteren Übergriffen, was
  68. dem Angeklagten bewusst war. Eine Fortdauer der Gewaltanwendung hat das
  69. Landgericht aber nicht festgestellt. Auch Feststellungen dahin, dass der Angeklagte zum Zwecke der Wegnahme der Gegenstände auf den Willen der Geschädigten einwirkte, indem er dieser, und sei es nur durch schlüssiges Verhalten, weitere Gewaltanwendungen androhte, enthält das Urteil nicht.
  70. -5-
  71. 6
  72. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Raubes bedingt auch die Aufhebung der Verurteilung wegen der von dem Rechtsfehler nicht betroffenen
  73. tateinheitlichen Vergewaltigung und Köperverletzung. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem zu neuer Entscheidung berufenen Tatrichter
  74. in sich stimmige Feststellungen zu der im Gesamtgeschehen eingesetzten Gewalt und den Drohungen zu ermöglichen. Der Wegfall der für die Tat II.1. der
  75. Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
  76. Becker
  77. Schäfer
  78. Berg
  79. Spaniol
  80. Hoch