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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 486/09
  4. vom
  5. 18. Februar 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer Körperverletzung
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2010 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Lübeck vom 5. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  13. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  14. StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
  16. Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. Ergänzend bemerkt der Senat:
  18. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts steht der Zulässigkeit der Rüge, bei der polizeilichen Vernehmung vom 29. Oktober
  19. 2008 sei gegen §§ 136, 136 a StPO verstoßen worden, nicht entgegen,
  20. dass der Beschwerdeführer das 28seitige Protokoll der entsprechenden
  21. Vernehmung nicht auch bei dieser Rüge, sondern nur zu der zuvor erhobenen Rüge einer Verletzung des § 261 StPO vorgetragen hat.
  22. Sost-Scheible
  23. Pfister
  24. Hubert
  25. von Lienen
  26. Schäfer