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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 470/17
  4. vom
  5. 25. Januar 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2018 einstimmig
  11. beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Verden vom 11. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
  14. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  15. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  16. StPO).
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
  18. Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  19. Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Angeklagte hinsichtlich einer
  20. Tat zum Nachteil des Nebenklägers nicht verurteilt worden ist; daher
  21. kann das Urteil auf der möglicherweise rechtsfehlerhaften Zulassung
  22. der Nebenklage nicht beruhen.
  23. Becker
  24. Gericke
  25. Tiemann
  26. ECLI:DE:BGH:2018:250118B3STR470.17.0
  27. Spaniol
  28. Hoch