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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 421/07
  4. vom
  5. 13. November 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. November 2007 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  12. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  13. Dadurch, dass der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung gemäß
  14. § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StPO in Verbindung mit § 154 Abs. 1
  15. Nr. 2 StPO auf den Vorwurf des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz beschränkt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
  16. Tolksdorf
  17. Miebach
  18. Becker
  19. RiBGH von Lienen ist wegen
  20. Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert.
  21. Tolksdorf
  22. Schäfer