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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 414/00
  4. vom
  5. 14. Dezember 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen versuchten Mordes
  11. -2-
  12. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2000
  13. gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
  14. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. März 2000 werden verworfen.
  15. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
  16. die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. Gründe:
  18. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
  19. hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu
  20. den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
  21. Die Jugendkammer hat nicht dadurch gegen § 48 Abs. 3 JGG verstoßen, daß sie nach dem Wiedereintreten in die Hauptverhandlung zur Ablehnung eines Beweisantrages öffentlich verhandelt hat. Da die Hauptverhandlung
  22. gegen einen Jugendlichen und einen Heranwachsenden geführt worden ist,
  23. entsprach diese Handhabung der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 3
  24. Satz 1 JGG. Daß das Landgericht von der Möglichkeit eines Ausschlusses
  25. nach § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG keinen Gebrauch gemacht hat, begründet für sich
  26. allein noch keinen Rechtsfehler. Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Gebrauch des Ermessens sind nicht ersichtlich, zumal die vorübergehende Ausschließung der Öffentlichkeit zu Beginn der Hauptverhandlung auf Antrag des
  27. Jugendlichen im Hinblick auf die Erörterung seines persönlichen Lebensberei-
  28. -3-
  29. ches erfolgt ist. Auch die Revision trägt nicht vor, daß die Fortsetzung dieser
  30. Erörterung nach dem Wiedereintritt wegen eines Beweisantrages zu erwarten
  31. war, zumal auch der Angeklagte selbst keinen Anlaß gesehen hat, zu diesem
  32. Zeitpunkt erneut den Ausschluß der Öffentlichkeit zu beantragen.
  33. Die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306 b
  34. Abs. 2 Nr. 1 StGB i.V. mit § 306 a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB ist nicht zu beanstanden. Darauf, daß Gebäudebestandteile nicht derart in Brand gesetzt worden sind, daß sie selbständig weiterbrennen konnten, kommt es nicht an, weil
  35. die Jugendkammer von § 306 a Abs. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG nicht die
  36. 1. Alternative (Inbrandsetzen), sondern die 2. Alternative (durch Brandlegung
  37. ganz oder teilweise zerstören) angewandt hat. Diese Alternative wurde durch
  38. das 6. StrRG eingefügt, weil die zunehmende Verwendung feuerhemmender
  39. Baustoffe dazu führen kann, daß bei Brandlegungen zwar wesentliche Gebäudebestandteile selbst nicht brennen, gleichwohl aber durch große Ruß-, Gasund Rauchentwicklung sowie durch starke Hitzeeinwirkung Gefährdungen für
  40. Leben und Gesundheit der Bewohner, aber auch für bedeutende Sachwerte
  41. entstehen (BTDrucks.13/8587 S. 26). Nach den Feststellungen waren durch
  42. den Anschlag mit Brandflaschen nicht nur Teile des Mobiliars der Wohnung der
  43. Geschädigten, sondern auch Teile des Teppichbodens und der Tapeten verbrannt, der Putz an einigen Stellen abgeplatzt und der gesamte Wohnbereich
  44. stark verrußt. Dadurch war die Wohnung nicht mehr benutzbar. Darin liegt eine
  45. teilweise Zerstörung des Gebäudes, weil ein Teil, nämlich die Wohnung der
  46. -4-
  47. Geschädigten, nicht mehr ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen
  48. konnte (vgl. Horn in SK-StGB 49. Lfg. § 306 Rdn. 15; Tröndle/Fischer, StGB
  49. 49. Aufl. § 306 Rdn. 15).
  50. Kutzer
  51. Miebach
  52. von Lienen
  53. Winkler
  54. Becker