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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 406/03
  4. vom
  5. 26. November 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Raubes u. a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
  11. 26. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 29. Juli 2003
  13. a) im Schuldspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Raubes verurteilt ist;
  14. b) im Ausspruch über die entsprechende Einzelstrafe und über
  15. die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  16. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  17. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  18. Gründe:
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen
  20. Vollstreckungsbeamte, mit Beleidigung sowie mit Sachbeschädigung zu einer
  21. -3-
  22. Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
  23. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig
  24. (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
  25. 2. Die aufgrund der Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des Urteils ergibt,
  26. daß der Schuldspruch keinen Bestand haben kann, soweit der Angeklagte im
  27. Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt wurde, weil die Urteilsfeststellungen insoweit die Annahme eines vollendeten Zueignungsdelikts nicht tragen. Abgesehen davon, daß bereits die Vollendung
  28. der Wegnahme (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 242
  29. Rdn. 38 f.) nicht eindeutig belegt ist, ergeben die Feststellungen des Landgerichts jedenfalls nicht, daß es dem Angeklagten darauf ankam, sich den Leinenbeutel und die enthaltenen Turnschuhe der Zeugin zuzueignen. Vielmehr
  30. habe der Angeklagte am Tattag "die Absicht (verfolgt), auf bekannte Weise
  31. durch Diebstahl oder Raub Handtaschen von Radfahrern zu entwenden und
  32. das Bargeld zu behalten" (UA S. 15); die Wegnahmehandlung des Angeklagte
  33. sei "darauf gerichtet (gewesen), die in dem bereits zugeeigneten Beutel vermuteten Wertsachen zu behalten" (UA S. 30). Hierfür spricht auch, daß der
  34. Angeklagte den Stoffbeutel nebst Inhalt in den Fahrradkorb der Zeugin zurückgeworfen hat, nachdem ihm diese zugerufen hatte, in der Tasche seien nur
  35. Turnschuhe.
  36. Danach wollte sich der Angeklagte nicht das Behältnis, sondern allein
  37. dessen Inhalt aneignen; dieser bestand jedoch aus - für den Angeklagten
  38. wertlosen - Sachen, auf die sein Zueignungswille zum Zeitpunkt der Wegnah-
  39. -4-
  40. me nicht gerichtet war (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1976, 16; Eser in
  41. Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 242 Rdn. 63 m. w. N.). Somit liegt lediglich
  42. versuchter Raub vor, von dem der Angeklagte - entgegen der Meinung der Revision - nicht strafbefreiend zurücktreten konnte (§ 24 StGB), weil der Versuch
  43. aus seiner subjektiven Sicht fehlgeschlagen war (vgl. Tröndle/Fischer, StGB
  44. 51. Aufl. § 24 Rdn. 6 f.).
  45. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen verteidigt hätte (§ 265
  46. StPO), hat der Senat den Schuldspruch entsprechend abgeändert.
  47. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der betroffenen
  48. Einzelstrafe (ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe) und der Gesamtstrafe
  49. nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf niedrigere Strafen erkannt hätte.
  50. Im übrigen hat die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils aufgrund
  51. der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
  52. Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
  53. Winkler
  54. Pfister
  55. Becker
  56. von Lienen
  57. Hubert