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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 392/00
  4. vom
  5. 28. Juni 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2. auf dessen Antrag - am
  11. 28. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. März 2000 im Schuldspruch
  13. dahingehend geändert, daß er wegen unerlaubter Einfuhr
  14. von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
  15. mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit ihnen verurteilt wird.
  16. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  17. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  18. zu tragen.
  19. Gründe:
  20. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
  21. zum Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
  22. geringer Menge und zum Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler ergeben
  23. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  24. Dagegen wird die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem täterschaftlichem Handeltreiben von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.
  25. Danach vermochte sich die Strafkammer nur davon überzeugen, daß von den
  26. eingeführten Drogen lediglich ein kleiner Teil für den Angeklagten selbst, und
  27. zwar zu dessen Eigenverbrauch bestimmt war, während die übrige Menge
  28. -3-
  29. durch einen oder mehrere der Mitangeklagten gewinnbringend verkauft werden
  30. sollte. Voraussetzung für die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens auch
  31. des Angeklagten hinsichtlich der zum Verkauf durch Dritte bestimmten Menge
  32. wäre gewesen, daß er eigennützig handelte. Dafür ist jedoch nichts festgestellt.
  33. Es versteht sich bei einer gemeinsamen Beschaffungsfahrt von vier Freunden
  34. nicht von selbst, daß ein Beteiligter neben dem Erwerb von Drogen zum Eigenkonsum auch Vorteile aus dem beabsichtigten Verkauf der übrigen Menge
  35. durch andere Beteiligte ziehen wollte. Da weitere Feststellungen zur Eigennützigkeit nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch auf Beihilfe
  36. zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
  37. Der Strafausspruch wird durch diesen Rechtsfehler nicht berührt, da die Strafe
  38. dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG wegen unerlaubter Einfuhr einer
  39. nicht geringen Menge entnommen worden ist. Im übrigen hätte berücksichtigt
  40. werden können, daß der Angeklagte hinsichtlich der gesamten - nicht geringen
  41. - Menge den Tatbestand des unerlaubten Besitzes nach § 29 Abs. 1 Nr. 1
  42. BtMG als Täter in weiterer Tateinheit verwirklicht hat.
  43. Kutzer
  44. Rissing-van Saan
  45. Winkler
  46. Miebach
  47. Becker