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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 392/00
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- 28. Juni 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2. auf dessen Antrag - am
- 28. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. März 2000 im Schuldspruch
- dahingehend geändert, daß er wegen unerlaubter Einfuhr
- von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
- mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit ihnen verurteilt wird.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- zu tragen.
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- Gründe:
- Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
- zum Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
- geringer Menge und zum Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler ergeben
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Dagegen wird die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem täterschaftlichem Handeltreiben von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.
- Danach vermochte sich die Strafkammer nur davon überzeugen, daß von den
- eingeführten Drogen lediglich ein kleiner Teil für den Angeklagten selbst, und
- zwar zu dessen Eigenverbrauch bestimmt war, während die übrige Menge
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- durch einen oder mehrere der Mitangeklagten gewinnbringend verkauft werden
- sollte. Voraussetzung für die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens auch
- des Angeklagten hinsichtlich der zum Verkauf durch Dritte bestimmten Menge
- wäre gewesen, daß er eigennützig handelte. Dafür ist jedoch nichts festgestellt.
- Es versteht sich bei einer gemeinsamen Beschaffungsfahrt von vier Freunden
- nicht von selbst, daß ein Beteiligter neben dem Erwerb von Drogen zum Eigenkonsum auch Vorteile aus dem beabsichtigten Verkauf der übrigen Menge
- durch andere Beteiligte ziehen wollte. Da weitere Feststellungen zur Eigennützigkeit nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch auf Beihilfe
- zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
- Der Strafausspruch wird durch diesen Rechtsfehler nicht berührt, da die Strafe
- dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG wegen unerlaubter Einfuhr einer
- nicht geringen Menge entnommen worden ist. Im übrigen hätte berücksichtigt
- werden können, daß der Angeklagte hinsichtlich der gesamten - nicht geringen
- - Menge den Tatbestand des unerlaubten Besitzes nach § 29 Abs. 1 Nr. 1
- BtMG als Täter in weiterer Tateinheit verwirklicht hat.
- Kutzer
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- Rissing-van Saan
- Winkler
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- Miebach
- Becker
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