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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 386/05
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- 13. Dezember 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Körperverletzung
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. einstimmig auf dessen Antrag am 13. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
- 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. April 2005 wird verworfen.
- 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
- StPO).
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- 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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- 3
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- Das Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB - Ziffer 2. der Anklage) in der Hauptverhandlung am 20. April 2005 gemäß § 154 Abs. 2 StPO "auf
- Kosten der Landeskasse" eingestellt und zugleich entschieden, dass diese
- auch die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt.
- Einer (nochmaligen) Entscheidung hierüber im Urteil bedurfte es daher nicht. Im
- Übrigen setzt die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Angeklagter gemäß
- § 466 StPO eine Verurteilung im Sinne des § 465 Abs. 1 StPO wegen dersel-
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- ben Tat voraus (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 466 Rdn. 1). Soweit der
- Angeklagte geltend macht, dass ihm zusätzliche Aufwendungen allein durch
- den Tatvorwurf der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung entstanden
- sind, betrifft dies das Kostenfestsetzungsverfahren.
- Tolksdorf
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- Winkler
- Becker
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- Pfister
- Hubert
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