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- BUNDESGERICHTSHOF
- 3 StR 338/01
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- BESCHLUSS
- vom
- 20. Februar 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges u.a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
- 20. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. März 2001 im Ausspruch über die
- Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in einem Fall,
- gewerbsmäßigen Betruges in 16 Fällen und versuchten gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des
- Schöffengerichts Westerstede vom 20. September 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist zum Schuldspruch und
- zu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- Sie führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.
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- -3-
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- Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte durch das Schöffengericht Westerstede wegen gewerbsmäßigen Betruges in 33 Fällen, davon einmal im Versuch, sowie gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 14 Fällen und
- Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon einmal im
- Versuch, zu einer "Freiheitsstrafe von drei Jahren" verurteilt worden.
- Das angefochtene Urteil teilt indes nicht mit, welche Einzelstrafen der
- frühere Tatrichter der von ihm gebildeten Gesamtstrafe zugrundegelegt hat.
- Dessen hätte es bedurft (BGH NStZ 1987, 183), damit das Revisionsgericht
- prüfen kann, ob § 54 Abs. 1 StGB richtig angewendet wurde (BGH bei Holtz
- MDR 1979, 280). Der Senat kann hier aber insbesondere nicht prüfen, ob das
- frühere Urteil tatsächlich auf die erforderlichen Einzelstrafen erkannt hat. Enthält die gesamtstrafenfähige Vorverurteilung zu einer Gesamtstrafe keine Einzelstrafen, so findet § 55 StGB keine Anwendung. Der Tatrichter hat in diesem
- Fall einen Härteausgleich bei der Bemessung der neuen Strafe vorzunehmen
- (BGHSt 43, 34; vgl. auch Rissing-van Saan in LK StGB 11. Aufl. § 55 Rdn. 26).
- Rissing-van Saan
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- Miebach
- von Lienen
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- Pfister
- Becker
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