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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 335/16
  4. vom
  5. 24. Januar 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vorteilsannahme
  9. ECLI:DE:BGH:2017:240117B3STR335.16.0
  10. -2-
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017
  12. gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Lüneburg vom 25. April 2016 wird verworfen.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsannahme zu einer
  19. Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt, wovon es 50 Tagessätze
  20. wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat.
  21. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen
  22. der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die
  23. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat aus den in
  24. der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen
  25. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
  26. 2
  27. 1. Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge unter
  28. Punkt B. I. der Revisionsbegründung ("Verletzung von § 338 Nr. 4 StPO in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG"):
  29. -3-
  30. 3
  31. a) Der Rüge, das erkennende Landgericht Lüneburg sei im Sinne des
  32. § 338 Nr. 4 StPO örtlich unzuständig gewesen, liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
  33. 4
  34. Die mit den Ermittlungen betraute Staatsanwaltschaft Lüneburg erhob
  35. gegen den Angeklagten Anklage wegen Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB)
  36. sowie Verletzung von Dienstgeheimnissen (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB)
  37. zum gemäß § 7 Abs. 1 StPO, § 9 StGB und § 8 Abs. 1 StPO zuständigen
  38. Landgericht Verden. Dieses lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels
  39. hinreichenden Tatverdachts ab.
  40. 5
  41. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 23. Juli 2014 das Hauptverfahren vor dem
  42. Landgericht Lüneburg eröffnet. Im ersten Termin der Hauptverhandlung hat der
  43. Angeklagte - vor seiner Vernehmung zur Sache - die örtliche Unzuständigkeit
  44. des Landgerichts Verden gerügt. Im darauffolgenden Termin am 29. März 2016
  45. hat das Landgericht diesen Einwand zurückgewiesen. Nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung von Dienstgeheimnissen gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ist der Angeklagte, wie
  46. ausgeführt, verurteilt worden.
  47. 6
  48. b) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das Landgericht Lüneburg
  49. zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit angenommen habe, weil die vom Oberlandesgericht vorgenommene Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht Lüneburg nicht dessen örtliche Zuständigkeit begründet habe. Die für die
  50. Zuständigkeitsbestimmung angeführten Gründe erwiesen sich als willkürlich;
  51. die Wahl gerade des Landgerichts Lüneburg als eines der bei Verweisung in
  52. Betracht kommenden Gerichte sei nicht begründet worden.
  53. -4-
  54. 7
  55. c) Der vom Angeklagten geltend gemachte absolute Revisionsgrund des
  56. § 338 Nr. 4 StPO liegt nicht vor. Das Landgericht Lüneburg hat zu Recht seine
  57. örtliche Zuständigkeit angenommen.
  58. 8
  59. aa) Eröffnet das Beschwerdegericht das Hauptverfahren nicht vor dem
  60. Gericht, das die Eröffnung abgelehnt hatte, sondern nach § 210 Abs. 3 Satz 1
  61. Alternative 2 StPO vor einem benachbarten Gericht, so hat dieses auf den vom
  62. Angeklagten rechtzeitig erhobenen Einwand gemäß § 16 Satz 2, 3 StPO gleichwohl seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Auf Grund der Beschwerdeentscheidung geht dem Angeklagten der Unzuständigkeitseinwand nicht verloren
  63. (vgl. LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 210 Rn. 36). Da die Zuständigkeit des
  64. benachbarten Gerichts - regelmäßig - nur durch die nach § 210 Abs. 3 Satz 1
  65. Alternative 2 StPO getroffene Wahl begründet sein kann, hat sich die Prüfung
  66. auf dessen Anwendung zu beziehen, ohne dass das Gericht an die Zuständigkeitsbestimmung des Beschwerdegerichts gebunden wäre. Eine über die Eröffnung des Hauptverfahrens hinausgehende Bindungswirkung hat dessen Eröffnungsbeschluss nicht (so Marcelli, NStZ 1986, 59, 61; LR/Stuckenberg aaO;
  67. vgl. auch BGH, Urteil vom 25. August 1975 - 2 StR 309/75, BGHSt 26, 191,
  68. 192 f. [bezüglich der Bestimmung des Schwurgerichts statt der zuständigen
  69. Jugendkammer]; aA Meyer-Goßner, JR 1979, 384, 385 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 210 Rn. 10; Radtke/Hohmann/Reinhart, StPO,
  70. § 210 Rn. 8).
  71. 9
  72. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem benachbarten Gericht
  73. gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 StPO handelt es sich allerdings um
  74. eine Ermessenentscheidung des Beschwerdegerichts. Die Prüfung des Gerichts, dessen Zuständigkeit bestimmt worden ist, erstreckt sich - neben der
  75. Frage, ob es zu den benachbarten Gerichten im Sinne des § 210 Abs. 3 Satz 1
  76. -5-
  77. Alternative 2 StPO gehört - allein auf Ermessensfehler. Dabei ist von folgenden
  78. Maßstäben auszugehen:
  79. 10
  80. Die Vorschrift des § 210 Abs. 3 StPO ist im Hinblick auf das Recht auf
  81. den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dahin verfassungskonform auszulegen, dass das Beschwerdegericht das Strafverfahren in der Regel
  82. bei dem zuvor mit der Sache befassten Spruchkörper belassen muss, außer
  83. wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass die Hauptverhandlung vor einem
  84. anderen Gericht stattzufinden hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 1993
  85. - 2 BvR 848/93, juris Rn. 4 f.; vom 30. Juni 1999 - 2 BvR 1067/99, StV 2000,
  86. 537; vom 15. September 2005 - 2 BvR 1229/05, juris Rn. 2). In der Beschwerdeentscheidung sind diese Gründe grundsätzlich - wenn sie nicht offensichtlich
  87. sind - darzulegen (vgl. Radtke/Hohmann/Reinhart aaO; KK-Schneider, StPO,
  88. 7. Aufl., § 210 Rn. 12 mwN). Als ein solcher Grund kommt namentlich die
  89. Sicherstellung einer unvoreingenommenen Verhandlung in Betracht; so hat
  90. etwa das Bundesverfassungsgericht eine in diesem Sinne sachgerechte Erwägung darin gesehen, dass das Beschwerdegericht "offensichtlich die Besorgnis
  91. (hatte), die bisher mit der Sache befaßten Richter würden die Gründe, die zur
  92. Aufhebung ihrer Entscheidung ... geführt haben, innerlich nicht voll akzeptieren"
  93. (Beschluss vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93, aaO, Rn. 4; vgl. auch BVerfG,
  94. Beschluss vom 15. September 2005 - 2 BvR 1229/05, aaO, Rn. 4 ["Frage einer
  95. nicht auszuschließenden Voreingenommenheit des Ausgangsgerichts"]). Aber
  96. auch andere Gesichtspunkte können im Einzelfall ausschlaggebend sein, beispielsweise die Vermeidung gravierender Verfahrensnachteile für den Angeklagten (so BVerfG, Beschluss vom 15. September 2005 - 2 BvR 1229/05,
  97. aaO, Rn. 4 f.). Die besonderen Gründe sind indes nicht abschließend festgelegt. Es steht im Ermessen des Beschwerdegerichts, welche Gründe es heranzieht und wie es sie bewertet und gewichtet. Seine Entscheidung ist bis zur
  98. -6-
  99. Grenze objektiver Willkür hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni
  100. 1999 - 2 BvR 1067/99, aaO).
  101. 11
  102. bb) Das Landgericht hat den Unzuständigkeitseinwand des Angeklagten
  103. rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.
  104. 12
  105. (1) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, das Hauptverfahrens vor
  106. dem Landgericht Lüneburg zu eröffnen, lässt keinen Ermessensfehler erkennen; insbesondere beruht sie nicht auf objektiver Willkür.
  107. 13
  108. Das Oberlandesgericht - und ihm folgend das Landgericht - haben einen
  109. besonderen Grund für die Zuständigkeitsbestimmung vor dem Hintergrund der
  110. langjährigen Tätigkeit des Angeklagten als Staatsanwalt im Landgerichtsbezirk
  111. Verden in der Sicherstellung einer unvoreingenommenen Verhandlung gesehen. Der Angeklagte hatte in den Jahren 2005 bis 2011 seinen Dienst als
  112. Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Verden ausgeübt, zuletzt in herausgehobener Position. Er war erst weniger als zwei Jahre vor der Eröffnung des
  113. Hauptverfahrens (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts s. BGH, Beschlüsse
  114. vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10, StraFo 2011, 271, 273; vom 31. März 2011
  115. - 3 StR 460/10, BGHR StGB § 9 Erfolg 3) in den vorläufigen Ruhestand versetzt worden. Beide in der zugelassenen Anklage erhobenen Tatvorwürfe betrafen ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit.
  116. Als zu besorgende Beeinträchtigung einer unvoreingenommenen Verhandlung
  117. hat das Oberlandesgericht "in erheblichem Umfang" bestehende "persönliche
  118. Bekanntschaften mit Richtern und ... Staatsanwälten" genannt. Dies hat das
  119. Landgericht dahin erläutert, dass "allein aufgrund der beruflichen Zusammenarbeit mit den Strafrechtspraktikern eines Bezirks (...) eine vom Normalmaß
  120. abweichende Bekanntheit anzunehmen ist".
  121. -7-
  122. 14
  123. Die Begründung der Zuständigkeitsbestimmung erweist sich als ausreichend tatsachenbasiert. Sie beruht auf einem Erfahrungssatz zu regelmäßig im
  124. beruflichen Umfeld entstehenden persönlichen Kontakten. Zu Erhebungen im
  125. Freibeweis, etwa durch Befragung aller Richter am Landgericht Verden zu ihrem Verhältnis zur Person des Angeklagten, war weder das Oberlandesgericht
  126. noch das Landgericht verpflichtet. Soweit der Angeklagte mutmaßt, dass mit
  127. Bekanntschaften entweder "trans- oder heterosexuelle Beziehungen ... oder
  128. andersartige Freundschaften gemeint" seien, und im Folgenden auf bestimmte,
  129. namentlich individualisierte Richterinnen und Staatsanwältinnen eingeht, um
  130. die eigenen Mutmaßungen sogleich als "ehrenrührig" zu tadeln, scheint dem
  131. ein zu enges Verständnis von (persönlichen) Bekanntschaften zugrunde zu liegen.
  132. 15
  133. Die Begründung der Zuständigkeitsbestimmung ist auch frei von sachfremden Erwägungen. Anders als der Angeklagte meint, ist die Wahl eines benachbarten Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung eines unvoreingenommenen Verfahrens nicht erst dann zulässig, wenn für sämtliche Richter des ursprünglich mit der Sache befassten Gerichts die Anforderungen erfüllt
  134. sind, die das Gesetz an eine Ablehnung stellt (§ 24 Abs. 1 StPO). Vielmehr sind
  135. die Kriterien für eine willkürfreie Ermessensausübung, wie auch die - oben zitierten - Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zeigen, weit weniger
  136. streng. Das Oberlandesgericht hat insoweit bestehende Bekanntschaften des
  137. Angeklagten heranziehen dürfen.
  138. 16
  139. Das gilt umso mehr, als das Oberlandesgericht dem Umstand, wie das
  140. Vorgehen der Justiz durch die Öffentlichkeit wahrgenommen wird, Bedeutung
  141. hat beimessen dürfen. Ebenso hat berücksichtigt werden dürfen, dass das
  142. Landgericht Verden die Nichteröffnung des Hauptverfahrens damit begründet
  143. hatte, dass der Angeklagte "höchstwahrscheinlich freizusprechen" sei, und sich
  144. -8-
  145. mithin nicht damit begnügt hatte, den hinreichenden Tatverdacht zu verneinen
  146. (zur Bedeutung der Begründung der Ablehnungsentscheidung für die Zuständigkeitsbestimmung s. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1999 - 2 BvR 1067/99,
  147. aaO). Diese Umstände sind evident.
  148. 17
  149. (2) An die Darstellung der die Zuständigkeitsbestimmung tragenden Begründung nach § 210 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 StPO sind keine überspannten Anforderungen zu stellen; es reicht aus, wenn - wie hier - ein besonderer
  150. Grund für eine vom Regelfall abweichende Gerichtswahl benannt ist. Dahinstehen kann daher, inwieweit das Gericht, vor dem das Hauptverfahren eröffnet
  151. worden ist, auf den Unzuständigkeitseinwand hin die Begründung der Zuständigkeitsbestimmung "nachbessern" kann. Jedenfalls ist es ihm nicht verwehrt,
  152. die vom Beschwerdegericht angeführten Gründe zu konkretisieren und offensichtliche Gründe zu benennen.
  153. 18
  154. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf die Entscheidung, vor welchem der benachbarten Gerichte das Verfahren eröffnet wird, in
  155. aller Regel keiner Begründung. Zudem liegt hier die Wahl des Landgerichts
  156. Lüneburg auf der Hand, weil die Staatsanwaltschaft Lüneburg mit den Ermittlungen betraut worden war, die Anklage erhoben und die Sitzungsvertretung
  157. wahrzunehmen hatte.
  158. 19
  159. 2. Ergänzend bemerkt der Senat:
  160. 20
  161. a) Die Verfahrensrüge unter Punkt B. II. der Revisionsbegründung ("Verletzung von § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO"), die Strafkammer habe einen Antrag
  162. des Verteidigers auf erneute Vernehmung des Sachverständigen Dr. K.
  163. auch deshalb rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil sie "ihrer Entscheidung ... ein
  164. anderes als das wirkliche Beweisthema zugrunde gelegt" habe, findet nicht ansatzweise eine Grundlage in dem schriftlich formulierten Beweisbegehren (das
  165. -9-
  166. ohnehin nur ein Beweisziel umschreibt). Die Ausführungen, was die Vernehmung vermeintlich ergeben werde, lässt keinen Zusammenhang zu einer - den
  167. Tatvorsatz ausschließenden - länger andauernden geistigen "Blockade" beim
  168. Angeklagten erkennen.
  169. 21
  170. Sollte der Verteidiger mit dem Antrag auf die Feststellung eines derartigen psychischen Zustands gezielt haben, wäre er gehalten gewesen, in der
  171. Hauptverhandlung sein tatsächliches Beweisbegehren klarzustellen und gegebenenfalls einen hinreichend klar gefassten Beweis(ermittlungs)antrag zu stellen. Selbst im Fall einer lediglich nicht eindeutig gefassten Beweisbehauptung
  172. hätte es dem Antragsteller oblegen, auf ein Missverständnis des Gerichts hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2008 - 3 StR 181/08, NStZ 2009,
  173. 171, 172; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 371 mwN).
  174. 22
  175. b) Die Verfahrensrüge unter Punkt B. III. der Revisionsbegründung ("Verletzung von § 261 StPO"), das Landgericht habe die schriftliche Einlassung des
  176. Angeklagten lückenhaft gewürdigt, weil deren Anlagen entgegen der Anordnung des Vorsitzenden nicht Gegenstand des Selbstleseverfahrens gewesen
  177. seien, versagt nicht nur aus tatsächlichen, sondern auch aus rechtlichen Gründen.
  178. 23
  179. Mit der wegen Verletzung der § 249 Abs. 2 Satz 1, 3, § 261 StPO erhobenen Inbegriffsrüge kann geltend gemacht werden, dass Urkunden für die Urteilsfindung verwertet worden sind, obwohl sie wegen fehlerhafter Anordnung
  180. oder Durchführung des Selbstleseverfahrens nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Die Beanstandung, dass in der Hauptverhandlung Urkunden
  181. nicht als Beweismittel genutzt worden sind, obwohl ihre Einführung geboten
  182. war, ist demgegenüber unter dem Blickwinkel des Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO zu beurteilen (vgl. MüKoStPO/Kreicker,
  183. - 10 -
  184. StPO, § 249 Rn. 81; LR/Mosbacher, StPO, 26. Aufl., § 249 Rn. 113). Eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge hat der Angeklagte indes nicht erhoben.
  185. Becker
  186. Spaniol
  187. Berg
  188. Tiemann
  189. Hoch