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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 309/09
  4. vom
  5. 5. November 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
  11. 5. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Januar 2009 im Schuldspruch dahin
  13. klargestellt, dass die Angeklagte nur der (tateinheitlich zur Körperverletzung mit Todesfolge begangenen) Misshandlung von
  14. Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ist.
  15. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  16. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
  17. tragen.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen
  21. und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision führt nur zu einer
  22. Korrektur des Schuldspruchs.
  23. 2
  24. Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen Misshandlung
  25. von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Für die vom Landgericht
  26. ohne eine Subsumtion angenommene Qualifikation nach § 225 Abs. 3 Nr. 1
  27. StGB fehlt es hingegen an jeglicher Feststellung zu dem vom Gesetz vorausge-
  28. -3-
  29. setzten Tatvorsatz. Solche sind aufgrund einer erneuten tatrichterlichen Verhandlung auch nicht zu erwarten, nachdem das Landgericht mit ausführlicher
  30. Würdigung hinsichtlich der zum Tode des Kindes führenden Handlung rechtsfehlerfrei einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat. Der Senat stellt daher
  31. den Schuldspruch klar. Einer Schuldspruchänderung bedarf es nicht, da das
  32. Landgericht die Angeklagte nur wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
  33. und nicht - wie es aus Gründen besserer Kenntlichmachung der Tat für den Fall
  34. zutreffender Annahme der Qualifikation geboten gewesen wäre - wegen
  35. "schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen" verurteilt hat.
  36. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchkorrektur unberührt,
  37. 3
  38. nachdem das Landgericht die Strafe aus dem Strafrahmen des § 227 Abs. 1
  39. StGB entnommen hat und der von ihm angeführte Strafschärfungsgrund, die
  40. Angeklagte habe zugleich einen weiteren Straftatbestand verwirklicht, unverändert gegeben ist.
  41. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
  42. 4
  43. Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe fehlerhaft
  44. zum
  45. Nachteil
  46. der
  47. Angeklagten
  48. verwertet,
  49. dass
  50. diese
  51. sich
  52. erst
  53. am
  54. 7. Hauptverhandlungstag zur Sache eingelassen hat, bleibt ohne Erfolg. Dieses
  55. Verhalten konnte gewürdigt werden, nachdem sich die Angeklagte bereits im
  56. Ermittlungsverfahren zum Tatvorwurf geäußert hatte. Es handelte sich nicht um
  57. einen Fall später Einlassung nach anfänglichem Schweigen, sondern um den
  58. eines Wechsels der Einlassung.
  59. -4-
  60. 5
  61. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision der Nebenkläger
  62. nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 473 Rdn. 10 a).
  63. Becker
  64. Pfister
  65. von Lienen
  66. Sost-Scheible
  67. Hubert