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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 276/07
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- 7. August 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. Februar 2007 im Ausspruch über die
- Gesamtstrafe und die Vollstreckungsreihenfolge aufgehoben;
- jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
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- 1
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- Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
- zum Schuldspruch, zur Festsetzung der Einzelstrafe und zur Anordnung der
- Unterbringung nach § 64 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings kann der - nach dem Rechtszustand bei Urteilserlass nicht zu beanstandende - Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge
- gemäß § 67 Abs. 2 StGB keinen Bestand haben, da er die durch das Gesetz
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- -3-
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- zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in
- einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) zwischenzeitlich geänderte Rechtslage nicht berücksichtigen konnte, die jedoch im Zeitpunkt der
- Entscheidung des Revisionsgerichts maßgeblich ist (vgl. § 2 Abs. 6 StGB,
- § 354 a StPO).
- Um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, zugleich über die
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- 2
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- nunmehr ebenfalls mögliche und notwendige Bildung einer Gesamtstrafe mit
- den Strafen aus der zwischenzeitlich rechtskräftigen Verurteilung des Landgerichts Wuppertal vom 13. November 2006 zu entscheiden und hierauf die Vollstreckungsreihenfolge gemäß der Neuregelung des § 67 Abs. 2 StGB abzustimmen, hat der Senat auch die Gesamtstrafe aufgehoben. Hiervon wird die
- Anordnung nach § 64 StGB im angefochtenen Urteil nicht berührt. Sie geht bei
- der Gesamtstrafenbildung zusammen mit der Unterbringungsanordnung aus
- dem Urteil vom 13. November 2006 in einer einheitlichen Anordnung gemäß
- § 64 StGB auf, über deren Vollstreckung nunmehr gemäß § 67 Abs. 2 StGB zu
- entscheiden ist (vgl. Heintschel-Heinegg in MünchKomm StGB § 55 Rdn.
- 46 f.).
- Tolksdorf
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- Miebach
- Pfister
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- Winkler
- Hubert
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