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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 270/09
- vom
- 30. Juli 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Lübeck vom 3. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
- Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- -2-
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- Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
- Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Mitangeklagte K.
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- aufgrund einer
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- andauernden Persönlichkeitsveränderung nicht in der Lage war, die Tat zum Nachteil
- des Geschädigten H.
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- realitätsnah wahrzunehmen und zu schildern, rechtsfeh-
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- lerhaft mit der Begründung abgelehnt, es habe selbst die erforderliche Sachkunde,
- um die Glaubhaftigkeit der Angaben zu überprüfen. Mit dieser Begründung hat es
- den Inhalt und Sinn des Beweisantrags verfehlt. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Da der Mitangeklagte M.
- vollständig und die Zeugin W.
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- teilweise die Angaben des K.
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- bestätigt ha-
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- ben, stehen dessen Wahrnehmungsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit fest.
- Becker
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- von Lienen
- Hubert
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- Sost-Scheible
- Mayer
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