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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 256/03
- vom
- 19. August 2003
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
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- 2.
-
- wegen gefährlicher Körperverletzung
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. August 2003 einstimmig beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Oldenburg vom 21. Februar 2003 werden als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
- (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert,
- daß die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig sind.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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- -2Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift
- bemerkt der Senat:
- Zwar hat das Landgericht die Annahme schädlicher Neigungen beim Angeklagten Andreas D.
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- nicht näher begründet. Solche ergeben sich jedoch aus dem
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- Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus dem von der Jugendkammer im Rahmen der Strafzumessung zu Recht berücksichtigten kriminellen Hintergrund des Treffens zum Zwecke einer Gebietsaufteilung unter Drogendealern, zu
- dem der Angeklagte mit einer geladenen Schußwaffe erschien, noch mit hinreichender Deutlichkeit. Die insoweit bagatellisierenden Ausführungen der Verteidigung sind
- unverständlich.
- Daß die Angeklagten die Tat gemeinschaftlich begangen haben, ist nicht in die
- Urteilsformel aufzunehmen, wohl aber die gleichartige Tateinheit (vgl. Meyer-Goßner,
- StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 24, 26).
- Winkler
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- Miebach
- von Lienen
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- Pfister
- Becker
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