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774 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 245/01
  4. vom
  5. 15. August 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2001 beschlossen:
  10. Der Antrag des Nebenklägers
  11. Rechtsanwalt
  12. M.
  13. aus D.
  14. M.
  15. , ihm für die Revisionsinstanz
  16. als Beistand zu bestellen wird
  17. abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Soweit dieses Begehren als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO ausgelegt werden sollte, ist es unbegründet, weil die allein vom Angeklagten eingelegte Revision nach § 349
  18. Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 a
  19. Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).
  20. Rissing-van Saan
  21. Miebach
  22. von Lienen
  23. Winkler
  24. Becker