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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 245/01
- vom
- 15. August 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2001 beschlossen:
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- Der Antrag des Nebenklägers
- Rechtsanwalt
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- M.
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- aus D.
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- M.
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- , ihm für die Revisionsinstanz
- als Beistand zu bestellen wird
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- abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Soweit dieses Begehren als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO ausgelegt werden sollte, ist es unbegründet, weil die allein vom Angeklagten eingelegte Revision nach § 349
- Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 a
- Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).
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- Rissing-van Saan
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- Miebach
- von Lienen
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- Winkler
- Becker
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