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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 239/09
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- 14. Juli 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juli
- 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 15. Dezember 2008 im Schuldspruch dahin
- geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II. 10. und 12. der
- Urteilsgründe jeweils nur wegen sexuellen Missbrauchs von
- Kindern verurteilt wird.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
- die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
- Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 13
- Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das
- Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
- Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 1. In den Fällen II. 10. und 12. der Urteilsgründe entfällt die Verurteilung
- wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen.
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- In diesen Fällen forderte der Angeklagte jeweils eine Freundin seiner
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- Stieftochter L.
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- auf, seinen Penis anzufassen, was das Kind auch tat. Seine
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- Stieftochter L. beobachtete den Vorgang, was ihn zusätzlich erregte.
- Aufgrund dieses Sachverhalts hat sich der Angeklagte nicht gemäß
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- § 174 Abs. 2 Nr. 1, § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB wegen sexuellen Missbrauchs von
- Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zum
- Nachteil seiner Stieftochter L. strafbar gemacht. Diese Vorschriften betreffen
- - wie ein Vergleich mit den Grundtatbeständen (§ 174 Abs. 1 und § 176 Abs. 1
- StGB) zeigt, nach denen sich strafbar macht, wer sexuelle Handlungen an einem Kind bzw. einem Schutzbefohlenen vornimmt oder an sich von einem Kind
- bzw. einem Schutzbefohlenen vornehmen lässt - sexuelle Handlungen ohne
- Körperkontakt zu dem Kind, die der Täter entweder an sich selbst oder an einem Dritten vornimmt. Nicht strafbar ist demnach, wer vor dem Kind sexuelle
- Handlungen eines Dritten passiv an sich vornehmen lässt (Renzikowski in LK
- 12. Aufl. § 176 Rdn. 31). Es verbleibt daher in diesen Fällen bei der Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil
- der Freundinnen seiner Stieftochter. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
- 2. In den Fällen II. 5. bis 9., 11. und 13. der Urteilsgründe nahm L.
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- ebenfalls sexuelle Handlungen an dem Angeklagten vor einem anderen Kind
- vor; im Fall 5. handelte es sich um den Stiefsohn M.
- Fällen 6., 7., 11. und 13. um L.
- um L.
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- s Freundin Li.
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- des Angeklagten, in den
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- sowie in den Fällen 8. und 9.
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- s Freundin Le.. Soweit das Landgericht diese Taten jeweils auch als
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- sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB und im Fall 5.
- zusätzlich als sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 2
- Nr. 1 StGB zum Nachteil der Kinder M.
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- , Li.
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- und Le. gewertet hat, ist dies
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- aus den unter 1. dargelegten Gründen ebenfalls rechtsfehlerhaft. Jedoch hat
- das Landgericht in diesen Fällen im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sich die Taten nach seiner Rechtsauffassung jeweils gegen zwei
- Tatopfer richteten. Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es daher insoweit
- nicht.
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- 3. Jedoch können trotz der aufgezeigten Rechtsfehler die für die Fälle
- II. 5. bis 13. der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafen von einem Jahr und
- sechs Monaten (Fall II. 11.), einem Jahr (Fälle II. 5. bis 9.) und zehn Monaten
- (Fälle II. 10., 12. und 13.) bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Strafen
- jeweils dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB entnommen und bei der Strafzumessung rechtsfehlerfrei u. a. zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er
- gezielt das Vertrauen, die Naivität und die Neugier der Kinder ausgenutzt hat.
- Soweit es straferschwerend berücksichtigt hat, dass durch die Taten insgesamt
- vier Opfer betroffen sind und die Freundinnen L.
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- s pädophile Handlungen
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- entweder selbst erdulden oder aber mit anschauen mussten, hat es ersichtlich
- auf die vom Angeklagten geschaffene beschämende Situation abgestellt, nicht
- aber auf die insoweit tatsächlich nicht begangenen Straftaten gemäß § 176
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- Abs. 4 Nr. 1, § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Unter diesen Umständen kann der Senat
- ausschließen, dass das Landgericht mildere Strafen verhängt hätte, wenn es
- die Taten zutreffend rechtlich gewürdigt hätte.
- Becker
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- Pfister
- Hubert
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- von Lienen
- Mayer
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