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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 226/10
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- 19. August 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10. September 2009 aufgehoben,
- a) soweit der Angeklagte wegen Geldfälschung in Tateinheit
- mit Betrug sowie wegen Geldfälschung in Tateinheit mit
- versuchtem Betrug verurteilt worden ist; jedoch bleiben die
- insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten;
- b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen
- Feststellungen.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Geldfälschung in Tateinheit
- mit Betrug und wegen Geldfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu
- einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf
- die näher ausgeführte Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten
- hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie
- unbegründet.
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- 1. Der Schuldspruch wegen Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB
- muss aufgehoben werden, da er, wie der Generalbundesanwalt zutreffend im
- Einzelnen ausgeführt hat, von den Feststellungen nicht getragen wird. Danach
- übergab
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- der
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- Angeklagte
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- in
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- zwei
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- Fällen
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- dem
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- gesondert
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- verfolgten
-
- W.
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- Falschgeld, mit dem dieser jeweils hochwertige Alkoholika er-
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- werben sollte. Angaben dazu, wie und mit welcher Motivation der Angeklagte in
- den Besitz der Falsifikate gelangt ist, enthält das Urteil nicht. Es muss deshalb
- - auch hinsichtlich des jeweils tateinheitlich ausgeurteilten Betrugs bzw. versuchten Betrugs - aufgehoben werden. Eine Umstellung des Schuldspruchs auf
- § 147 StGB kommt nicht in Betracht, da es möglich erscheint, zu den vorbereitenden Delikten des Nachmachens, Verfälschens oder Sichverschaffens noch
- Feststellungen zu treffen. Die bisherigen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben.
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- Der mit der Aufhebung des Schuldspruchs verbundene Wegfall der beiden Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
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- 4
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- 2. Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hält
- hingegen rechtlicher Nachprüfung stand, da den Feststellungen aus dem Ge-
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- samtzusammenhang noch entnommen werden kann, dass der Angeklagte in
- Gewinnerzielungsabsicht und damit eigennützig handelte (BGH, Urteil vom
- 21. Februar 1979 - 2 StR 663/78, BGHSt 28, 308, 309).
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- 3. Abschließend bemerkt der Senat, der die Anklageschrift im Revisionsverfahren von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hatte: Die Feststellungen
- des Landgerichts zu den Taten entsprechen nahezu wortgleich dem konkreten
- Anklagesatz. Eine solche Verfahrensweise des "Einrückens" birgt die Gefahr,
- auf die richterliche Prüfung zu verzichten, ob die den objektiven und subjektiven
- Tatbestand erfüllenden Tatsachen in der Hauptverhandlung vollständig festgestellt worden sind. Sie gefährdet den Bestand des Urteils jedenfalls dann, wenn
- dem Anklagesatz nicht alle diese Tatsachen zu entnehmen sind oder wenn
- - wie möglicherweise im vorliegenden Fall - die Anklage nicht vollständig "eingerückt" wird. Das Revisionsgericht ist nicht berechtigt, die im Urteil fehlenden
- Feststellungen unter Rückgriff auf die Anklageschrift oder die übrigen Aktenbestandteile zu ergänzen.
- Becker
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- Pfister
- Hubert
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- von Lienen
- Mayer
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