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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 202/17
  4. vom
  5. 13. Juni 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2017:130617B3STR202.17.0
  10. -2-
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2017 gemäß
  12. §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
  13. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der
  14. Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom
  15. 20. Dezember 2016 sowie auf gerichtliche Entscheidung gegen
  16. den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 15. März 2017,
  17. mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil als unzulässig verworfen worden ist, werden auf seine Kosten
  18. verworfen.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Mit am 15. März 2017 erlassenem Beschluss
  22. gemäß § 346 Abs. 1 StPO hat es die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Revisionsanträge
  23. seien nicht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form fristgemäß
  24. angebracht worden; der Beschluss ist der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin
  25. M.
  26. 2
  27. am 17. März 2017 zugestellt worden.
  28. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit am 24. März 2017 beim
  29. Landgericht eingegangenem eigenhändigen Schreiben "Beschwerde" eingelegt. Mit "für Rechtsanwältin M.
  30. " unterzeichnetem Anwaltsschriftsatz, ein-
  31. gegangen beim Landgericht am selben Tag, ist die Wiedereinsetzung in den
  32. vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
  33. -3-
  34. beantragt und zugleich mitgeteilt worden, eine Begründung des Antrags werde
  35. "kurzfristig nachgeholt"; weiter ist angegeben, es werde "beantragt werden, das
  36. Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben", und die Verletzung sachlichen
  37. Rechts gerügt.
  38. 3
  39. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
  40. "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist bereits deshalb unzulässig, weil es entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO an jeglichem Vortrag
  41. zum Grund der Fristversäumnis fehlt. Außerdem ist entgegen § 45
  42. Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Prozesshandlung nicht (innerhalb der
  43. Antragsfrist) rechtswirksam nachgeholt worden, denn die Revision ist
  44. nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden.
  45. Der Anwaltsschriftsatz vom 24. März 2017 ist nicht von der Pflichtverteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin M.
  46. , sondern 'für
  47. Rechtsanwältin M. ' unterzeichnet. Der Pflichtverteidiger kann seine
  48. Befugnisse indes nicht wirksam übertragen; Anhaltspunkte dafür, dass
  49. der Unterzeichner des Schriftsatzes als allgemeiner Vertreter der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16
  50. mwN).
  51. -4-
  52. Die 'Beschwerde' gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15. März
  53. 2017 ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet, da die Revision nicht in einer den Anforderungen gemäß § 345 StPO genügenden Weise begründet worden ist."
  54. 4
  55. Dem schließt sich der Senat an.
  56. Becker
  57. Schäfer
  58. Berg
  59. Spaniol
  60. Hoch