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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 3 StR 189/18
  5. vom
  6. 26. Juli 2018
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen gefährlicher Körperverletzung
  10. ECLI:DE:BGH:2018:260718U3STR189.18.0
  11. -2-
  12. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 2018,
  13. an der teilgenommen haben:
  14. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  15. Becker,
  16. Richterin am Bundesgerichtshof
  17. Dr. Spaniol,
  18. die Richter am Bundesgerichtshof
  19. Dr. Tiemann,
  20. Dr. Berg,
  21. Hoch
  22. als beisitzende Richter,
  23. Richter am Landgericht
  24. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  25. Justizamtsinspektor
  26. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
  27. für Recht erkannt:
  28. -3-
  29. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
  30. Landgerichts Oldenburg vom 26. Oktober 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  31. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  32. Von Rechts wegen
  33. Gründe:
  34. 1
  35. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und
  36. deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat zu seinen
  37. Lasten und zu seinen Gunsten Erfolg.
  38. I.
  39. 2
  40. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
  41. 3
  42. a) In der Nacht vom 13. auf den 14. Februar 2016 misshandelten der
  43. heranwachsende Angeklagte und der Mitangeklagte B.
  44. den Nebenkläger, den die Mitangeklagte Bi.
  45. gemeinschaftlich
  46. mit dessen Pkw entspre-
  47. -4-
  48. chend dem gemeinsamen, unter weiterer Beteiligung der Mitangeklagten
  49. S.
  50. gefassten Tatplan an einen einsamen Ort gelockt hatte. Der Angeklag-
  51. te zerrte den Nebenkläger aus der Fahrgastzelle heraus und versetzte ihm drei
  52. Faustschläge. B.
  53. sprühte ihm Pfefferspray in das Gesicht. Von dem ur-
  54. sprünglichen Vorhaben, das Bargeld des Opfers an sich zu bringen, nahmen
  55. die vier Angeklagten freiwillig Abstand. Der Nebenkläger erlitt eine Schwellung
  56. an der rechten Schläfe, Blutungen im Gesicht sowie Rippenprellungen.
  57. 4
  58. b) Der Angeklagte wurde bislang dreimal strafrechtlich belangt, darunter
  59. wie folgt:
  60. 5
  61. aa) Mit seit dem "13.02.2014" rechtskräftigem Urteil vom "05.03.2014"
  62. sprach das Amtsgericht Wilhelmshaven ihn des (besonders) schweren Raubes
  63. schuldig, setzte die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aus
  64. und die Bewährungszeit auf zwei Jahre fest. Seither ist über die Verhängung
  65. der Jugendstrafe oder die Tilgung des Schuldspruchs - auch nach Ablauf der
  66. Bewährungszeit am "12.02.2016" - nicht entschieden.
  67. 6
  68. bb) Am 10. April 2017 verurteilte das Amtsgericht Wilhelmshaven den
  69. Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen sowie Beleidigung zu einer
  70. (Gesamt-)Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 €.
  71. 7
  72. 2. Das Landgericht hat in der Tat hervorgetretene schädliche Neigungen
  73. des Angeklagten sowie die Schwere seiner Schuld angenommen und die
  74. Jugendstrafe in der festgesetzten Höhe für erzieherisch erforderlich sowie
  75. "auch für tat- und schuldangemessen" erachtet. Es hat in Ausübung seines Ermessens davon abgesehen, das Urteil des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom
  76. "05.03.2014" in seine Entscheidung mit einzubeziehen; denn im Fall der Einbeziehung wäre auf ein Strafmaß zu erkennen, bei dem eine Strafaussetzung zur
  77. Bewährung gesetzlich ausgeschlossen wäre. Die Strafaussetzung sei aber ge-
  78. -5-
  79. boten, um dem Angeklagten zu ermöglichen, den nunmehr "eingeschlagenen
  80. Weg" - Berufsausbildung und Familiengründung - fortzusetzen. Die Strafaussetzung sei auch deshalb vertretbar, weil der Angeklagte die ihm anlässlich der
  81. Verurteilung vom "05.03.2014" auferlegte Arbeitsauflage zeitnah erfüllt habe
  82. und die damals festgesetzte Bewährungszeit von zwei Jahren bei Begehung
  83. der gegenständlichen Tat nahezu abgelaufen gewesen sei.
  84. II.
  85. 8
  86. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil sich das Urteil insoweit als
  87. rechtsfehlerhaft sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Angeklagten
  88. (vgl. § 301 StPO) erweist.
  89. 9
  90. 1. Das Urteil weist den Angeklagten bevorteilende Rechtsfehler auf, soweit die Jugendkammer davon abgesehen hat, auf eine einheitliche Jugendstrafe zu erkennen; das gilt sowohl für eine unter Umständen in Betracht kommende Einbeziehung seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Wilhelmshaven am
  91. 10. April 2017 als auch die erwogene Einbeziehung dessen Urteils vom
  92. "05.03.2014".
  93. 10
  94. a) Der Strafausspruch hält sachlich rechtlicher Prüfung bereits deshalb
  95. nicht stand, weil in den Urteilsgründen der Vollstreckungsstand der Geldstrafe
  96. aus dem Erkenntnis des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 10. April 2017 nicht
  97. mitgeteilt wird, so dass der Senat nicht beurteilen kann, ob die Jugendkammer
  98. zu Recht davon abgesehen hat, eine Entscheidung über die Einbeziehung dieser Verurteilung zu treffen. Insoweit leidet das angefochtene Urteil an einem
  99. Darstellungsmangel.
  100. 11
  101. Den Urteilsgründen lässt sich noch entnehmen, dass dieses der gegenständlichen Tat nachfolgende Erkenntnis vom 10. April 2017 rechtskräftig ist.
  102. -6-
  103. Indes bleibt unklar, ob die Geldstrafe schon erledigt ist. Anderenfalls hätte die
  104. Jugendkammer gemäß § 105 Abs. 1, 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
  105. JGG die Einbeziehung prüfen müssen; denn § 105 Abs. 2 JGG ist auch dann
  106. anzuwenden, wenn - wie hier - der Angeklagte die zuvor mit Freiheits- oder
  107. Geldstrafe geahndeten Straftaten als Erwachsener beging (vgl. BGH, Urteil vom
  108. 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90, BGHSt 37, 34; Beschlüsse vom 24. September 1993
  109. - 2 StR 493/93, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 9; vom 21. Dezember
  110. 2011 - 4 StR 596/11, juris Rn. 2). Ein Absehen von der Einbeziehung, ohne
  111. dass sich die Urteilsgründe zu der gebotenen Prüfung verhalten, begründet
  112. einen Rechtsfehler (s. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2010 - 4 StR 208/10, StV
  113. 2011, 590; vom 26. Februar 2013 - 2 StR 507/12, juris Rn. 3, 5; vom 21. September 2017 - 2 StR 327/17, juris Rn. 19).
  114. 12
  115. b) Darüber hinaus begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Nichteinbeziehung des früheren Urteils vom
  116. "05.03.2014", mit dem gemäß § 27 JGG die Entscheidung über die Verhängung
  117. der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war. Die Jugendkammer
  118. hat bei der Prüfung, ob sie von dessen Einbeziehung nach § 105 Abs. 1 i.V.m.
  119. § 30 Abs. 3 Satz 1 JGG in Ausübung tatrichterlichen Ermessens absieht, einen
  120. unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt.
  121. 13
  122. aa) Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG ist bei der Ahndung von Straftaten
  123. nach Jugendstrafrecht, wenn eine anderweitige, bereits rechtskräftige Verurteilung zu einer Sanktion gemäß § 27 JGG noch nicht erledigt ist, grundsätzlich
  124. auf eine einheitliche Rechtsfolge zu erkennen (vgl. Eisenberg, JGG, 20. Aufl.,
  125. § 31 Rn. 16, 26). Die Einbeziehung der früheren Verurteilung darf nur ausnahmsweise unterbleiben, wenn dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig
  126. ist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 JGG). Ein Absehen von der Einbeziehung erfordert
  127. Gründe, die unter dem Aspekt der Erziehung von besonderem Gewicht sind
  128. -7-
  129. und zur Verfolgung dieses Zwecks über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen
  130. lassen (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37,
  131. 42 ff.; vom 31. Oktober 1995 - 5 StR 470/94, NStZ-RR 1996, 120 f.; Beschluss
  132. vom 8. April 1997 - 4 StR 31/97, BGHR JGG § 31 Abs. 3 Nichteinbeziehung 2;
  133. Urteil vom 9. August 2001 - 1 StR 211/01, NJW 2002, 73, 77; Beschlüsse vom
  134. 9. Juli 2004 - 2 StR 150/04, StraFo 2004, 394; vom 1. Juni 2010 - 4 StR 208/10,
  135. StV 2011, 590). Erst wenn solche Gründe festgestellt sind, ist der tatrichterliche
  136. Ermessensspielraum eröffnet.
  137. 14
  138. bb) Die Jugendkammer ist indes von einem abweichenden rechtlichen
  139. Ansatz ausgegangen. Unter Berufung auf eine Fundstelle in der Kommentarliteratur (Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 31 Rn. 60) hat sie angenommen, dass zu dem Zweck, eine Strafaussetzung zur Bewährung zu ermöglichen, die Verhängung einer zweiten selbständigen Jugendstrafe bereits
  140. dann zulässig sei, wenn in dem Fall, dass auf eine Einheitsjugendstrafe erkannt
  141. würde, wegen deren Höhe eine Aussetzung der Vollstreckung ausgeschlossen
  142. sei, eine derartige Entscheidung aber "erzieherisch noch zu vertreten" sei.
  143. 15
  144. Dieser Ansatz stimmt mit der dargelegten - vom Bundesgerichtshof in
  145. ständiger Rechtsprechung vorgenommenen - Auslegung des § 31 Abs. 3 Satz 1
  146. JGG nicht überein; denn eine erzieherisch noch vertretbare Aussetzung der
  147. Vollstreckung ist nicht gleichbedeutend mit einem Umstand, der unter dem Erziehungsaspekt von besonderem Gewicht ist. Gleiches gilt für eine günstige
  148. Prognose im Sinne des § 21 JGG (ebenso Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 31
  149. Rn. 32). Unter dem Gesichtspunkt, die Strafaussetzung zur Bewährung zu ermöglichen, ist vielmehr für ein Absehen von der Einbeziehung vonnöten, dass
  150. - über eine solche Prognoseentscheidung hinaus - erzieherische Gründe von
  151. besonderem Gewicht das Nebeneinander zweier Jugendstrafen gebieten (vgl.
  152. -8-
  153. OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 1983 - 2 Ss 34/83 - 43/83 II, MDR 1983,
  154. 956; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 31 Rn. 29). Aus dem in den Urteilsgründen angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1995 (5 StR
  155. 470/94, NStZ-RR 1996, 120 f.) ergibt sich nichts anderes.
  156. 16
  157. Erzieherische Gründe von besonderem Gewicht, die gegen eine Einheitsjugendstrafe sprächen, hat die Jugendkammer - als Folge des von ihr zugrunde gelegten unzutreffenden rechtlichen Maßstabs - nicht dargetan. Soweit
  158. in den Urteilsgründen ausgeführt ist, dass der Angeklagte zweieinhalb Monate
  159. vor Urteilsverkündung eine Ausbildung zum Gerüstbauer aufnahm und seine
  160. Lebensgefährtin, die Mitangeklagte S.
  161. , von ihm kurze Zeit nach Urteils-
  162. verkündung ein Kind erwartet, steht dies - für sich gesehen - nicht in Beziehung
  163. zum Erziehungsgedanken. Ob die Erfüllung der gerichtlichen Arbeitsauflage im
  164. Jahr 2014 und die Begehung der gegenständlichen Tat "erst" kurz vor Ablauf
  165. der anlässlich der Vorverurteilung vom "05.03.2014" festgesetzten Bewährungszeit taugliche Kriterien bieten, um die Nichteinbeziehung dieses strafrechtlichen Erkenntnisses als erzieherisch noch vertretbar erscheinen zu lassen,
  166. braucht der Senat nicht zu entscheiden. Es lässt sich jedenfalls ausschließen,
  167. dass diese Umstände unter dem Erziehungsaspekt ein besonderes Gewicht
  168. haben. Dahinstehen kann, ob sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt, dass das Urteil vom "05.03.2014" am 13. März 2014
  169. (nicht am "13.02.2014" [vor Urteilserlass]) rechtskräftig geworden war und somit
  170. die Bewährungszeit am 12. März 2016 (nicht am "12.02.2016") endete, anderenfalls - sollte es sich bei dem Datum des Urteilserlasses um ein Schreibversehen handeln - die auf den 13./14. Februar 2016 datierende gegenständliche
  171. Tat nicht in die Bewährungszeit fiele.
  172. 17
  173. cc) Hinzu kommt, dass der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung
  174. drei Monate vor Vollendung des 22. Lebensjahrs stand und er somit bereits als
  175. -9-
  176. im strafrechtlichen Sinne erwachsen galt. Im Rahmen der Prüfung des § 31
  177. Abs. 3 Satz 1 JGG wäre daher zu bedenken gewesen, dass dem Erziehungsgedanken nur noch ein geringeres Gewicht zukommen kann (vgl. Eisenberg,
  178. JGG, 20. Aufl., § 31 Rn. 28 aE; kritisch zu einem staatlichen Erziehungsrecht
  179. gegenüber Erwachsenen Senatsbeschluss vom 20. August 2015 - 3 StR
  180. 214/15, NStZ 2016, 101 f. mwN). Umso weniger liegt es hier nahe, dass erzieherische Gründe von besonderem Gewicht eine Ausnahme vom Grundsatz der
  181. Einheitsjugendstrafe gebieten könnten.
  182. 18
  183. 2. Das Urteil weist den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler auf
  184. (vgl. § 301 StPO), soweit die Jugendkammer die - gesondert verhängte - Jugendstrafe dem Grunde und der Höhe nach festgesetzt hat.
  185. 19
  186. Die Jugendkammer hat die Schwere der Schuld im Sinne von § 17
  187. Abs. 2 Alternative 2 JGG unter anderem damit begründet, der Angeklagte habe
  188. einen Raub begehen wollen, was besondere charakterliche Mängel offenbare
  189. (s. UA S. 23 f.). Diesen Umstand hat sie außerdem - an der Wertung festhaltend - bei der konkreten Strafbemessung strafschärfend berücksichtigt. Die
  190. "Vorverurteilung vom 05.03.2014, die auch (sic!) eine Raubhandlung zum Gegenstand" gehabt habe, habe er sich "offenkundig … nicht zur Warnung dienen
  191. lassen" (UA S. 24).
  192. 20
  193. Diese Darlegungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Im Fall
  194. eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch - wie hier vom versuchten besonders
  195. schweren Raub - ist die schulderhöhende Berücksichtigung des zunächst gegebenen Vollendungsvorsatzes im Rahmen der Prüfung der Schwere der
  196. Schuld jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, wenn nicht - anders als hier - der Umstand der freiwilligen Abkehr von diesem Vorsatz gleichermaßen in den Blick
  197. genommen wird. Erst beide Gesichtspunkte gemeinsam ergeben das Tatbild,
  198. - 10 -
  199. das in der spezifisch jugendstrafrechtlichen Beurteilung der Schuldschwere zu
  200. bewerten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - 2 StR 320/15, BGHSt 61,
  201. 188). Gleiches muss für die Bestimmung der Höhe der Jugendstrafe gelten.
  202. 21
  203. Während allerdings die Entscheidung, überhaupt Jugendstrafe zu verhängen, nicht auf der Annahme der Schuldschwere beruht, weil die Jugendkammer zugleich rechtsfehlerfrei schädliche Neigungen im Sinne von § 17
  204. Abs. 2 Alternative 1 JGG bejaht hat, lässt sich nicht ausschließen, dass sie auf
  205. eine geringere Jugendstrafe erkannt hätte, wenn sie den Angeklagten der Sache nach nicht einseitig als Wiederholungstäter unter dem Gesichtspunkt eines
  206. Raubdelikts betrachtet hätte, sondern das freiwillige Abstandnehmen von der
  207. weiteren Tatausführung ebenfalls berücksichtigt hätte.
  208. Becker
  209. Spaniol
  210. Berg
  211. Tiemann
  212. Hoch