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907 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 147/11
  4. vom
  5. 28. Juni 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes u.a.
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Lüneburg vom 20. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit
  13. Raub mit Todesfolge schuldig ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 1967
  14. - 2 StR 348/66, BGHSt 21, 183, 184 f.). Die Nachprüfung des Urteils
  15. auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum
  16. Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
  18. Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  19. Becker
  20. von Lienen
  21. Mayer
  22. Schäfer
  23. Menges