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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 142/17
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- 27. Juni 2017
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2017:270617B3STR142.17.0
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Juni
- 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. November 2016 in den Aussprüchen
- über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe und über
- die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
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- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge in Tateinheit mit dem Besitz eines Wurfsterns zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei vier Monate dieser
- Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als
- vollstreckt gelten. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge-
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- stützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg;
- im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Im Fall II. 3. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge in Tateinheit mit dem Besitz eines Wurfsterns verurteilt worden ist und
- das Landgericht auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten erkannt hat, hält der Strafausspruch revisionsrechtlicher Überprüfung nicht
- stand. Denn die Strafkammer hat nicht zu Gunsten des Angeklagten in die
- Strafzumessung eingestellt, dass die zum gewinnbringenden Weiterverkauf
- bestimmten Betäubungsmittel in diesem Fall sichergestellt wurden und deshalb
- nicht in den Verkehr gelangten.
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- Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln
- üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei
- der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (BGH, Beschlüsse vom
- 8. Februar 2017 - 3 StR 483/16, StraFo 2017, 117; vom 9. November 2016
- - 2 StR 133/16, juris Rn. 3; vom 30. September 2014 - 2 StR 286/14, juris
- Rn. 2; vom 10. September 2014 - 5 StR 383/14, juris Rn. 2 mwN) und der gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Gründen des Strafurteils angeführt werden muss (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ
- 2013, 662).
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- Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht eine geringere
- Einzelstrafe verhängt hätte, wenn es die Sicherstellung des Marihuanas zu
- Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hätte.
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- 2. Die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe
- hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.
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- 3. Die von der Strafkammer in dem angefochtenen Urteil zur Strafzumessung getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler, der lediglich in
- einer lückenhaften Würdigung der festgestellten Tatsachen besteht, nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue
- Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
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- 4. Hinsichtlich der Strafrahmenwahl weist der Senat auf die mögliche
- Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG hin (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli
- 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164 ff. mwN).
- Becker
- RiBGH Dr. Berg befindet sich
- im Urlaub und ist daher
- gehindert zu unterschreiben.
- Becker
-
- Schäfer
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- Spaniol
- Hoch
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