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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 135/05
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- vom
- 31. Mai 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2005 gemäß § 346
- Abs. 2 StPO beschlossen:
- Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts
- gegen den Beschluß des Landgericht Hannover vom 1. Februar
- 2005, mit dem die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des
- Landgerichts Hannover vom 1. November 2004 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf ihre Kosten verworfen.
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- Gründe:
- Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach
- § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig, erweist sich aber, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. April 2005 zutreffend ausgeführt hat, als
- unbegründet.
- Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist von Amts wegen kommt aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen und auch deshalb nicht in Betracht, weil die
- Begründung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgesehenen Form
- nicht nachgeholt worden ist.
- Tolksdorf
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- Miebach
- Becker
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- Pfister
- Hubert
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