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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 135/05
  4. vom
  5. 31. Mai 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2005 gemäß § 346
  10. Abs. 2 StPO beschlossen:
  11. Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts
  12. gegen den Beschluß des Landgericht Hannover vom 1. Februar
  13. 2005, mit dem die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des
  14. Landgerichts Hannover vom 1. November 2004 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf ihre Kosten verworfen.
  15. Gründe:
  16. Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach
  17. § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig, erweist sich aber, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. April 2005 zutreffend ausgeführt hat, als
  18. unbegründet.
  19. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist von Amts wegen kommt aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen und auch deshalb nicht in Betracht, weil die
  20. Begründung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgesehenen Form
  21. nicht nachgeholt worden ist.
  22. Tolksdorf
  23. Miebach
  24. Becker
  25. Pfister
  26. Hubert