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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 103/04
- vom
- 6. April 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Duisburg vom 10. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat, daß der Angeklagte durch die unrichtige
- Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB (anstelle von § 250 Abs. 1
- Nr. 1 b) StGB) nicht beschwert ist.
- Tolksdorf
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- Winkler
- von Lienen
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- Pfister
- Hubert
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