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841 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 103/04
  4. vom
  5. 6. April 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Duisburg vom 10. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  14. Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat, daß der Angeklagte durch die unrichtige
  17. Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB (anstelle von § 250 Abs. 1
  18. Nr. 1 b) StGB) nicht beschwert ist.
  19. Tolksdorf
  20. Winkler
  21. von Lienen
  22. Pfister
  23. Hubert