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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 100/03
- vom
- 15. April 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2003 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Wuppertal vom 5. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Das Landgericht hat die Verfallsanordnung zu Unrecht auf § 73 d StGB
- gestützt. Rechtsgrundlage für den Verfall der Vergütung, die der Angeklagte im Fall 1 für seine Fahrerdienste und damit unmittelbar aus der
- Tat erlangt hat, ist vielmehr § 73 a StGB i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 1
- StGB (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4).
- Tolksdorf
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- Miebach
- Pfister
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- Winkler
- Hubert
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