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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 100/03
  4. vom
  5. 15. April 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2003 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Wuppertal vom 5. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  14. Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat:
  17. Das Landgericht hat die Verfallsanordnung zu Unrecht auf § 73 d StGB
  18. gestützt. Rechtsgrundlage für den Verfall der Vergütung, die der Angeklagte im Fall 1 für seine Fahrerdienste und damit unmittelbar aus der
  19. Tat erlangt hat, ist vielmehr § 73 a StGB i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 1
  20. StGB (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4).
  21. Tolksdorf
  22. Miebach
  23. Pfister
  24. Winkler
  25. Hubert