|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 9/18
- vom
- 8. Februar 2018
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen versuchten besonders schweren Raubes
-
- ECLI:DE:BGH:2018:080218B2STR9.18.0
-
- -2-
-
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
-
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Frankfurt am Main vom 25. September 2017 wird als unbegründet
- verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben
- hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes verurteilt ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-
- Schäfer
-
- Eschelbach
- Grube
-
- Zeng
- Schmidt
-
|