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- BUNDESGERICHTSHOF
- 2 StR 86/02
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- BESCHLUSS
- vom
- 24. April 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Mainz vom 23. November 2001 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
- hat.
- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Ergänzend ist zu bemerken:
- Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchberichtigung ist
- nicht veranlaßt. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch, weil die Angeklagte auch im Fall I, 2 tateinheitlich zur Bedrohung eine Beleidigung began-
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- gen hat. Daß diese in den Urteilsgründen bei der rechtlichen Würdigung und
- der Strafzumessung nicht ausdrücklich hervorgehoben wird, gefährdet den
- Schuldspruch nicht.
- Jähnke
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- Detter
- Otten
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- Bode
- Elf
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