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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 66/03
  4. vom
  5. 16. April 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. wegen Betruges
  12. -2-
  13. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. April 2003 gemäß
  14. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  15. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2002 werden als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, daß bei dem Angeklagten
  16. S.
  17. die für den Fall 109 a festgesetzte Einzelstrafe von neun
  18. Monaten entfällt.
  19. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  20. tragen.
  21. Gründe:
  22. Das Landgericht hat den Angeklagten S.
  23. unter Freisprechung im üb-
  24. rigen wegen 23 Einzeltaten verurteilt. Dies entspricht auch der Darstellung der
  25. Taten in den Urteilsgründen. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht jedoch 24 Einzelstrafen, u. a. für einen in den Urteilsgründen nicht abgehandelten Fall 109 a festgesetzt. Die insoweit festgesetzte Einzelstrafe in Höhe
  26. von 9 Monaten hat daher zu entfallen. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Zugrundelegung von
  27. 23 Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
  28. -3-
  29. Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigungen gebotene
  30. Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
  31. ergeben.
  32. Rissing-van Saan
  33. Detter
  34. Otten
  35. Bode
  36. Roggenbuck