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926 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 63/03
  4. vom
  5. 9. April 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Körperverletzung mit Todesfolge
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. April 2003 gemäß § 396 Abs. 2 StPO beschlossen:
  11. Es wird festgestellt, daß sich Frau
  12. M.
  13. dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.
  14. Gründe:
  15. Die im Revisionsverfahren angebrachte Anschlußerklärung der Nebenklägerin ist wirksam. Als Ehefrau des Getöteten gehört sie dem zum Anschluß
  16. befugten Personenkreis an (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluß kann, da
  17. er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch
  18. noch im Revisionsverfahren erfolgen, er ist unabhängig davon, ob noch eine
  19. Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (vgl. Kleinknecht/MeyerGoßner StPO 46. Aufl. Rdn. 2 zu § 399).
  20. Rissing-van Saan
  21. Otten
  22. Fischer
  23. Rothfuß
  24. Roggenbuck