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732 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 41/03
  4. vom
  5. 11. April 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes u.a.
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2,
  11. § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera
  13. vom 24. April 2002 und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
  14. Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
  15. Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Rissing-van Saan
  18. Otten
  19. Fischer
  20. Rothfuß
  21. Roggenbuck