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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 34/09
- vom
- 29. April 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2009 beschlossen:
- Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom
- 27. März 2009 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen
- übergangen. Das gilt, wie bereits in dem angegriffenen Beschluss bemerkt,
- auch für den Schriftsatz des Verteidigers vom 26. März 2009.
- Rissing-van Saan
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- Rothfuß
- Cierniak
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- Appl
- Schmitt
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