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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 31/05
- vom
- 1. März 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Beihilfe zum schweren Raub
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. März 2005 gemäß
- § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
- Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. August 2004 wird als unzulässig verworfen.
- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
- Der Generalbundesanwalt hat zur Revision der Nebenklägerin ausgeführt:
- "Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren
- Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
- Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie die
- Verletzung materiellen Rechtes rügt.
- Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Nebenklägerin hat zwar beantragt,
- 'das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur
- erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.' Damit hat sie aber noch nicht, was im Hinblick auf die Regelung
- des § 400 Abs. 1 StPO zwingend erforderlich gewesen wäre, klargestellt, dass
- sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs anficht (vgl. Se-
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- -3-
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- nat, Beschl. v. 20.2. und 24.2.2002 - 2 StR 486/01 und 44/02). Dies gilt um so
- mehr, als sich der Revisionsbegründung ausdrücklich entnehmen lässt, dass
- sich das Rechtsmittel gegen den Rechtsfolgenausspruch des landgerichtlichen
- Erkenntnisses wenden soll."
- Dem schließt sich der Senat an.
- Rissing-van Saan
-
- Bode
- Rothfuß
-
- Otten
- Roggenbuck
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