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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 19/07
  4. vom
  5. 18. April 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
  11. -2-
  12. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 18. April 2007 gemäß § 396
  13. Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  14. 1. Die Nebenklage der Geschädigten Angela K.
  15. ist zulässig.
  16. 2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen Si-Yen R.
  17. gela K.
  18. und An-
  19. gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom
  20. 26. Juni 2006 werden als unzulässig verworfen.
  21. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel und
  22. die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. 1. Die Anschlusserklärung der Nebenklägerin Angela K.
  26. ist nunmehr
  27. wirksam, weil sie inzwischen volljährig geworden ist.
  28. 2
  29. 2. Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob die Revision der Nebenklägerin Angela K.
  30. schon aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
  31. vom 6. Februar 2007 unter I. dargelegten Gründen unzulässig ist.
  32. 3
  33. Die Revisionen beider Nebenklägerinnen sind jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie lediglich mit der allgemeinen Sachrüge und damit unzureichend
  34. begründet wurden. Die Revisionsbegründung lässt nicht erkennen, ob die Ne-
  35. -3-
  36. benklägerinnen ein zulässiges Revisionsziel verfolgen und eine Verurteilung der
  37. Angeklagten nach strengeren Strafvorschriften erstreben, ob sie das Unterbleiben einer Verurteilung wegen der noch nicht erledigten Anklagevorwürfe (62
  38. Taten bei dem Angeklagten P.
  39. S.
  40. S.
  41. und 27 Taten bei der Angeklagten M.
  42. ) beanstanden wollen oder ob sie lediglich eine Korrektur des
  43. Strafmaßes erreichen möchten, was ihnen jedoch gemäß § 400 Abs. 1 StPO
  44. verwehrt ist. Die Beschwerdeführerinnen haben somit versäumt, innerhalb der
  45. Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem zulässigen
  46. Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluss als Nebenklägerinnen berechtigt (vgl. BGHR StPO
  47. § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).
  48. Rissing-van Saan
  49. Bode
  50. Roggenbuck
  51. Rothfuß
  52. RiBGH Appl ist wegen
  53. Urlaubs ortsabwesend und
  54. deshalb an der Unterschrift
  55. gehindert.
  56. Rissing-van Saan