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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 591/06
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- 26. Januar 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
- Koblenz vom 14. September 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit
- Betäubungsmitteln in zehn Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.
- Die weitergehende Revision wird verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt und die Einziehung
- sichergestellter Betäubungsmittel angeordnet. Für den Fall 11 - Handeltreiben
- mit fünf Kilogramm Marihuana - hat die Strafkammer eine Einzelstrafe von drei
- Jahren festgesetzt.
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- -3-
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- 2
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- Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
- materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel
- ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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- 3
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- Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
- "Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens hinsichtlich der Tat vom 28. März 2006 (UA S. 16) wird dagegen von den
- Feststellungen nicht getragen. Die Tätigkeit des Angeklagten stellt
- sich als typische Kuriertätigkeit dar. Der Angeklagte hatte mit dem
- An- und Verkauf der transportierten Betäubungsmittel nichts zu tun;
- er hatte keinen Einfluss auf deren Menge; er wusste nicht, von wem
- er das Rauschgift erhielt und an wen das Rauschgift am Zielort abgegeben werden sollte. Die Gestaltung des Transports und der
- Transportwege waren, auch wenn der Transport als solcher nicht
- überwacht war, genau vorgegeben. Auf Ort und Umstände der geplanten Weitergabe des Rauschgifts hatte er keinen Einfluss. Die
- Beladung des Transportfahrzeugs erfolgte nicht durch ihn, sondern
- durch einen Dritten. Im Hinblick auf die transportierte Gesamtmenge und die dem Angeklagten entstehenden Fahrtkosten war die
- Entlohnung von 400 Euro gering. Insgesamt belegen diese Umstände, dass der Angeklagte bei diesem Betäubungsmittelgeschäft
- nur eine sehr untergeordnete Rolle spielte. Sein Tatbeitrag kann
- daher nur als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,
- nicht aber als Täterschaft gewertet werden.
- In Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- in nicht geringer Menge steht hier der (täterschaftliche) Besitz von
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- -4-
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- Betäubungsmitteln nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2
- BtMG. Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht
- entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen
- den rechtlich so gefassten Schuldspruch anders hätte verteidigen
- können.
- Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen bestimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach
- § 29a Abs. 1 BtMG. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht
- bei zutreffender rechtlicher Würdigung für dieses Betäubungsmittelgeschäft eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte."
- 4
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- Dem schließt sich der Senat an.
- Rissing-van Saan
-
- Otten
- Roggenbuck
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- Rothfuß
- Appl
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