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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 588/09
  4. vom
  5. 30. Juni 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen
  9. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  10. Menge u. a.
  11. -2-
  12. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2
  13. und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:
  14. 1. Auf die Revision des Angeklagten K.
  15. wird das Urteil des
  16. Landgerichts Gera vom 19. Juni 2009, soweit es ihn betrifft, im
  17. Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die
  18. Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
  19. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  20. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie versuchten Diebstahls unter Einbeziehung
  24. einer Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gera vom 4. November
  25. 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie zu einer weiteren
  26. Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
  27. 2
  28. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen
  29. Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich
  30. gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet.
  31. -3-
  32. 3
  33. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch aus Rechtsgründen keinen
  34. Bestand haben. Die Kammer ist rechtsfehlerhaft von einer Zäsurwirkung des
  35. landgerichtlichen Urteils vom 4. November 2008 ausgegangen und hat unter
  36. Einbeziehung der durch dieses Urteil verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus den für die davor begangenen Fälle II. 14 und II. 15 angeordneten Einzelfreiheitsstrafen (sechs und neun Monate) eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet und daneben für die danach begangene Straftat II. 16 eine
  37. weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt (UA S. 48 f.). Dem Urteil des
  38. Landgerichts Gera vom 4. November 2008 kommt keine Zäsurwirkung zu. Denn
  39. zwischen diesem Urteil (Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Betruges,
  40. Tatzeit: April 2003) und dem Urteil des Amtsgerichts Gera vom 12. Juli 2006
  41. (Gesamtfreiheitsstrafe wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in
  42. drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, von zwei
  43. Jahren und neun Monaten, Tatzeit: Januar bis April 2005) besteht, da die Strafe
  44. aus dem Urteil des Amtsgerichts Gera vom 4. Mai 2004 bereits vollständig verbüßt und damit erledigt ist, eine Gesamtstrafenlage, die nach § 460 StPO auf
  45. eine Gesamtstrafe zurückzuführen ist. Liegen aber die neu abzuurteilenden Taten - wie hier - zwischen mehreren nach § 460 StPO auf eine Gesamtstrafe zurückzuführenden Verurteilungen, darf aus den Strafen für die neu abgeurteilten
  46. Taten und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden; denn bereits die erste, mit der neuen nicht gesamtstrafenfähigen
  47. Vorverurteilung bildet eine Zäsur (BGH NStZ-RR 2007, 369; BGH, Beschluss
  48. vom 21. Juli 2009 - 5 StR 269/09).
  49. 4
  50. Die fehlerhaft aus nur zwei Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe war
  51. deshalb aufzuheben. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,
  52. nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet,
  53. -4-
  54. den Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462
  55. StPO zu verweisen.
  56. 5
  57. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460,
  58. 462 StPO vorzubehalten. Es ist sicher abzusehen, dass das Rechtsmittel des
  59. Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben wird, so dass der Senat die Kostenentscheidung
  60. gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH NStZ 2005, 163).
  61. Rissing-van Saan
  62. RiBGH Prof. Dr. Fischer ist wegen
  63. Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
  64. Rissing-van Saan
  65. Krehl
  66. Eschelbach
  67. Appl