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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 581/15
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- 10. Februar 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2016:100216B2STR581.15.0
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. September 2015 mit den Feststellungen
- aufgehoben, soweit eine Entscheidung über dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten
- Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
- unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf
- Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte
- Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit das
- Landgericht jedoch keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklag-
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- ten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat, hat das Urteil
- keinen Bestand.
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- Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
- "Die Feststellungen zur langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten hätten die Strafkammer zu der Prüfung
- drängen müssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen
- der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Nach
- den Ausführungen zu dem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten hatte sich die Strafkammer unter Hinzuziehung eines
- Sachverständigen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei dem
- Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt, mithin eine chronische, auf körperliche Sucht beruhende Abhängigkeit
- oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition
- beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen. Die Feststellung,
- dass der Angeklagte zur Tatzeit über keinerlei Einkünfte verfügte
- und arbeitslos war, legt zudem nahe, dass auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem gegebenenfalls anzunehmenden Hang und der Begehung der verfahrensgegenständlichen
- Straftat im Sinne einer Beschaffungskriminalität bestand.
- Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- muss daher neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur
- der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der
- Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO); er hat
- die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch
- nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen."
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- 3
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- Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte sich nach den
- Feststellungen bereits im Jahre 2009 - wenn auch nur vorübergehend erfolgreich - einer Entgiftung unterzogen hat.
- Fischer
-
- Appl
- Zeng
-
- Ott
- Bartel
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