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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 580/06
- vom
- 7. Februar 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2007 gemäß § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
- 1. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten zu tateinheitlich
- begangenem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- in nicht geringer Menge wird gemäß § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs.
- 1 Nr. 1 StPO von der Strafverfolgung abgesehen.
- 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2006 wird aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts im Übrigen als unbegründet verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
- Rissing-van Saan
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- RiBGH Rothfuß ist
- erkrankt und deshalb
- an der Unterschrift gehindert.
- Rissing-van Saan
- Roggenbuck
- Appl
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- Fischer
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