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- BUNDESGERICHTSHOF
- 2 StR 526/01
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- BESCHLUSS
- vom
- 9. Januar 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 beschlossen:
- Der Antrag der Nebenklägerin vom 31. Dezember 2001 ist gegenstandslos.
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- Gründe:
- Der Antrag, der Nebenklägerin für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S.
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- zu gewähren, ist als An-
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- trag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen.
- Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsanwältin S.
- bereits durch Beschluß des Landgerichts Kassel vom 5. Juni 2001 zum Beistand der Nebenklägerin bestellt worden ist.
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- -3-
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- Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und
- erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2001 - 2 StR 476/00).
- Jähnke
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- Detter
- Otten
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- Bode
- Elf
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