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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 478/16
  4. vom
  5. 28. März 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Mordes u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2017:280317B2STR478.16.0
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2017 gemäß
  12. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  13. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. August 2016 klarstellend dahin neu gefasst,
  14. dass der Angeklagte wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung in
  15. Tateinheit mit Diebstahl, wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition
  16. in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition in Tateinheit mit
  17. unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
  18. Jahren und acht Monaten verurteilt ist.
  19. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  20. -3-
  21. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  22. der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  23. Appl
  24. Zeng
  25. Wimmer
  26. Bartel
  27. Grube